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Fuchs, Hubert W.

Sur-Place-Personal der brasilianischen Botschaft in Wien

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In Österreich ansässige Dienstnehmer von in Österreich bestehenden ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden unterliegen mit ihren Bezügen der inländischen Besteuerung, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen anderes anordnet. Beinhaltet dieses DBA keinen sog Ortskräftevorbehalt iSd OECD-MA, sind diese Einkünfte von der inländischen Besteuerung freizustellen (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • Art 37 Abs 2 Wiener Diplomatenkonvention (BGBl 1966/66)
  • Steuerrecht
  • Art 19 OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BGBl 1961/248)
  • Art 19 DBA-Brasilien
  • AFS 2018, 27
  • BFG, 24.11.2017, RV/7100308/2013

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