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Fuchs, Hubert W.

Keine Wiederaufnahme aufgrund nachträglich geänderter Rechtsprechung

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Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Wiederaufnahmsgründe, die den Neuerungstatbestand erfüllen. Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, aber erst später hervorkommen (nova reperta). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2018, 25
  • Steuerrecht
  • § 303 BAO
  • BFG, 11.10.2017, RV/6100250/2017

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