Der Beitrag behandelt Einkommensteuervorauszahlungen betreffende verfahrensrechtliche Fragen.




- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 167 - 167, Steuer & Service
Anschaffungskosten einer Beteiligung bei Wiederzuzug aus der Schweiz (EAS 3446)
S. 168 - 168, Steuer & Service
Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (BMF-Erlass)
Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 16.6.2023, 2023-0.433.685.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 171 - 172, Bundesfinanzgericht
Abgabenrechtliche Haftung des Gesellschafters einer OG für vorherige Zeiträume als Kommanditist
Eine KG wird zu einer OG, der Kommanditist wird zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Damit haftet er gemäß § 12 BAO verschuldensunabhängig auch für Abgaben, die durch eine Steuerprüfung vorgeschrieben werden und Zeiträume betreffen, als er noch Kommanditist mit einer Hafteinlage von € 100 war.
S. 173 - 176, Bundesfinanzgericht
Höhe des Sonderausgabenabzugs bei freiwilliger Weiterversicherung in der Bayerischen Ärzteversorgung
Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen im Inland der Besteuerung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988, soweit sie einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, insbesondere wenn sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Soweit sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen, unterliegen sie hingegen im Inland der Besteuerung gemäß § 29 Abs 1 EStG 1988.
S. 177 - 181, Bundesfinanzgericht
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
Der Gesetzgeber hat in § 5 Z 13 KStG 1988 eine Steuerbefreiung für kollektivvertragliche Berufsvereinigungen vorgesehen, um diese den Körperschaften öffentlichen Rechts steuerliche anzunähern. Nach den Gesetzesmaterialien zielt diese Bestimmung insbesondere auf den nach dem VereinsG errichteten Österreichischen Gewerkschaftsbund ab, dem nach der Verwaltungspraxis – in Hinblick auf seine öffentliche Stellung – eine den Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Stellung eingeräumt wurde. Mit Einführung dieser Bestimmung ist jedenfalls klargestellt, dass die öffentliche Stellung eines privatrechtlich gegründeten Vereins für sich nicht geeignet sein kann den Statuts einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu vermitteln.
Revision zulässig.
S. 181 - 184, Bundesfinanzgericht
Kleinunternehmerpauschalierung bei Auslandsumsätzen
Umsätze, die bei Ausführung im Inland steuerbar wären, deren umsatzsteuerlicher Leistungsort aber nicht im Bundesgebiet gelegen ist, sind bei der Kleinunternehmerpauschalierung nur im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Gewinns (§ 17 Abs 3a Z 3 EStG 1988) nicht aber – auf Grund der diesbezüglichen Anknüpfung an die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 – für die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des § 17 Abs 3a Z 2 EStG 1988 maßgeblich (RS 1).
Revision nicht zulässig.
Ein Fahrtenbuch muss geeignet sein, über die mit dem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Diese Anforderung wird grundsätzlich durch eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis erfüllt.
S. 187 - 189, Bundesfinanzgericht
Vorsteuerabzug aus Diäten bei ausländischen Unternehmern
Der Begriff „Einkommensbesteuerung“ in § 13 Abs 3 UStG 1994 ist als die tatsächliche Besteuerung des Einkommens einer natürlichen Person (mit Einkommensteuer) oder einer juristischen Person (mit Körperschaftsteuer) zu verstehen.
Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege einer ausgestellten Rechnung oder durch Arbeitsvertrag, aber in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/01 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 1
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 4/2023, 153 ff.
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