Der Beitrag behandelt die Vorgeschichte (sechs Fassungen des § 304 BAO) der neuerlichen (dritten) Aufhebung des § 304 BAO durch den VfGH (22.11.2017, G 131/2017, G 286/2017) sowie die diesbezügliche Reaktion des Gesetzgebers im Jahressteuergesetz 2018, somit den neuen § 304 BAO und die Neufassung des § 209a Abs 2 BAO.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 162 - 166, Steuer & Service
Wiederaufnahme von Abgabenverfahren nach Eintritt der Verjährung
S. 167 - 167, Steuer & Service
BMF-Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 zu Rz 79 betreffend Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer
Die in der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 in Rz 79 angeführte Meinung des BMF kann infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
S. 168 - 169, Steuer & Service
BMF-Information zur Veranlagung von Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988)
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl I 2018/62, wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt (§ 107 EStG 1988). Die Abzugsteuer kommt für Auszahlungen ab dem Jahr 2019 zur Anwendung. Mit dieser Info wird erklärt, welche Auswirkungen § 107 EStG 1988 für offene (nicht rechtskräftig veranlagte) Fälle mit Einkünften aus Leitungsrechten hat.
S. 169 - 169, Steuer & Service
BMF-Information zu § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 Gebührengesetz 1957
S. 171 - 172, Steuer & Service
Berücksichtigung eines Probebetriebs bei Ermittlung der Baustellenfrist (EAS 3407)
S. 171 - 171, Steuer & Service
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019
S. 172 - 174, Steuer & Service
Digitale Produkte und Dienstleistungen im KFZ-Handel (EAS 3408)
S. 175 - 175, Steuer & Service
Kein KESt-Abzug bei Ausschüttung an mittelbar zu 100% beteiligte französische Kapitalgesellschaft (EAS 3409)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
Nach der Judikatur des VwGH steht eine solche Änderung der Bewirtschaftsart einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegen.
S. 182 - 183, Bundesfinanzgericht
Rechtswidrigkeit der Entnahme von Bargeldbeträgen aus Glücksspielautomaten
§ 55 Abs 3 GSpG enthält nach seinem Wortlaut keine Berechtigung dafür, die einem Glücksspielgerät entnommenen Bargeldbeträge separat in Verwahrung zu nehmen. Da jedoch im gegenständlichen Fall das Geld aus den Geräten separat in Verwahrung genommen wurde, deckte der in der Folge über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid die vorläufige Beschlagnahme des Geldes grundsätzlich nicht. Zudem wurde im Beschlagnahmebescheid der Geldbetrag nicht erwähnt und damit die Beschlagnahme nicht bestätigt. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.
S. 184 - 187, Bundesfinanzgericht
Höhe des Betriebsausgabenpauschales eines im operativen Bereich der Gesellschaft tätigen wesentlich beteiligten Gesellschafters
Für die Subsumption der Einkünfte unter § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist der Umstand von entscheidender Bedeutung, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, eingegliedert ist.
§ 55 Abs 3 GSpG enthält nach seinem Wortlaut keine Berechtigung dafür, die einem Glücksspielgerät entnommenen Bargeldbeträge separat in Verwahrung zu nehmen. Damit lag jedoch keine gesetzliche Grundlage für die mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde beeinspruchte Handlung der Organe der Behörde vor. Da im gegenständlichen Fall das Geld aus den Geräten separat in Verwahrung genommen wurde, deckte der in der Folge über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid die vorläufige Beschlagnahme des Geldes grundsätzlich nicht. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.
Mit Erkenntnis vom 20.6.2018, Ro 2015/08/0018, spricht sich der VwGH – entgegen dem Bundesverwaltungsgericht – für eine weite Auslegung der Wortfolgen „Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ und „Einkünfte aus dieser Tätigkeit“ in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG aus und engt damit diesen in der Praxis bedeutenden Ausnahmetatbestand von der Pflichtversicherung ein.
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