Dieser zweiteilige Beitrag ist Herrn Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser anlässlich seines 65. Geburtstages gewidmet und behandelt § 295 Abs 4 BAO, eine verfahrensrechtliche Bestimmung, der sich der Jubilar selbst mehrfach literarisch gewidmet hat.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 2 - 6, Steuer & Service
Abänderung oder Aufhebung auf Nichtbescheide gestützter Bescheide (1. Teil)
S. 7 - 7, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2024 (BMF-Info)
Diese Übersicht listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 1.1.2024 bestehen. Die Information des BMF vom 29.11.2022, 2022-0.855.354, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
S. 8 - 8, Steuer & Service
BMF-Info über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Aussetzung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland
Die Information des BMF vom 18.7.2022, 2022-0.493.052, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
S. 9 - 10, Steuer & Service
Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Russland (BMF-Info)
Am 8. August 2023 hat der Präsident Russlands die teilweise Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens Russland mit Österreich mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Im BGBl III 2023/200 hat nun auch Österreich kundgemacht, welche Teile des Doppelbesteuerungsabkommens sowie welche Bestimmungen des Protokolls zu diesem Abkommen bis auf weiteres als suspendiert anzusehen sind. Das BMF hat dazu folgende Information veröffentlicht.
S. 10 - 10, Steuer & Service
Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024
Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze („Regelbedarfsätze“) werden jährlich per 1.1. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
S. 11 - 11, Steuer & Service
Keine Abkommensberechtigung bei liechtensteinischer Steuer nach dem Aufwand (EAS 3449)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 17 - 18, Bundesfinanzgericht
Grundstücksvermietung als Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag
Die Vertragsparteien beurkunden einen Vertrag, mit dem die Mieterin berechtigt wird, den Mietgegenstand an ihre Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung eines Bauvorhabens zur Nutzung als Wohnlager und für Verwaltungszwecke zu überlassen. Strittig wird, ob dieser Vertrag mit 1% als Bestandvertrag oder mit 2% als Dienstbarkeitsvertrag zu vergebühren ist.
S. 19 - 25, Bundesfinanzgericht
Werbungskosten eines Bürgermeisters und LT-Abgeordneten
Unter dem Begriff „Werbung“ (auch Wahlwerbung) ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Die betreffenden Aufwendungen müssen daher eine Produkt- und Leistungsinformation beinhalten.
S. 25 - 27, Bundesfinanzgericht
Bindungswirkung an ein Strafurteil (gekürzte Urteilsausfertigung) – Abgabenhinterziehung
Die Bindungswirkung eines Strafurteils erstreckt sich nach der Rechtsprechung des VwGH auf die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht. Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auf Grund der dargestellten Bindungswirkung folglich verpflichtet, bei seiner steuerlichen Würdigung von den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles auszugehen, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Revision zulässig.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/02 (mit eigenen Ergänzungen) – 1. Teil
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 6/2023, 233 ff.
S. 34 - 35, Verwaltungsgerichtshof
Elektronische Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages
Die Erläuterungen zu § 98 Abs 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten „in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt“ seien, sei „bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox“ (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, „die Databox“ im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein „elektronischer Verfügungsbereich“ verstehen lässt (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
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