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Fuchs, Hubert W.

Bindungswirkung an ein Strafurteil (gekürzte Urteilsausfertigung) – Abgabenhinterziehung

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Die Bindungswirkung eines Strafurteils erstreckt sich nach der Rechtsprechung des VwGH auf die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht. Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auf Grund der dargestellten Bindungswirkung folglich verpflichtet, bei seiner steuerlichen Würdigung von den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles auszugehen, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Revision zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 97 Abs 1 EStG
  • § 95 Abs 2 EStG
  • § 303 Abs 1 BAO
  • Steuerrecht
  • AFS 2024, 25
  • § 33 FinStrG
  • BFG, 13.12.2023, RV/6100030/2021

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