Der Beitrag behandelt die Neufassung des § 295 Abs 4 BAO durch BGBl I 2021/3 (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG).
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 7 - 7, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2021 (BMF-Info)
Diese Übersicht listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe mit Stand 1. Jänner 2021 bestehen. Die Information des BMF vom 20. Dezember 2019, BMF-010221/0282-IV/8/2019, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
S. 8 - 8, Steuer & Service
Die Stiftungseingangssteuer als Steuer iSd Art 2 DBA-Erbschafts- und Schenkungssteuer-USA (EAS 3428)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
Aus der Steuersystematik und der Rechtsprechung ergibt sich, dass (verpflichtende) Kostenbeiträge jedenfalls den anzusetzenden Sachbezug mindern. Dies auch dann, wenn dieser erst am Jahresende ermittelt und über das Verrechnungskonto dem GF angelastet wird.
S. 14 - 16, Bundesfinanzgericht
Stornierung eines Säumniszuschlages auf die Umsatzsteuer mangels Vorliegen eines groben Verschuldens
Ein Unternehmer tätigt als Erwerber Dreiecksgeschäfte und erfüllt die Formvorschriften. Allerdings liefert er untergeordnet auch an zwei Geschäftspartner, deren UID-Nummer nicht mehr gültig ist. Der Unternehmer stellt die Lieferungen ein, sobald Ungereimtheiten bekannt werden. Die Finanzverwaltung erkennt grobes Verschulden aufgrund der nicht lückenlosen Überprüfung von UID-Nummern, das BFG verneint dies. Der Säumniszuschlag auf die Umsatzsteuer des doppelten innergemeinschaftlichen Erwerbes ist gemäß § 217 Abs 7 BAO zu stornieren.
S. 17 - 20, Bundesfinanzgericht
Einbeziehung von Franchisegebühren in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr
Franchisegebühren sind dann in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr mit einzurechnen, wenn der zwischen Verpächter und Pächter abgeschlossene Bestandsvertrag mit einem zeitgleich abgeschlossenen Franchisevertrag, der die Gewährung der Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb eines Restaurants zum Inhalt hat, sachlich und zeitlich so dermaßen miteinander verschränkt ist, sodass nicht zwei getrennte Rechtsgeschäfte vorliegen, sondern lediglich ein einheitliches Rechtsgeschäft, das in seiner Ausgestaltung die Vereinbarung einer Unternehmenspacht nach dem Willen der Parteien beabsichtigt, auch wenn jene Vertragsmerkmale, wie sie auch in echten Franchiseverträgen enthalten sind, formal in den Vordergrund gerückt werden.
(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 3/2020 (mit eigenen Ergänzungen)
Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 6/2020, 234 ff.
S. 28 - 32, Verwaltungsgerichtshof
„Lizenzzahlungen“ an eine Betriebsstätte in Malta
Die revisionsgegenständliche Abspaltung des bisherigen operativen Handelsbetriebs bei konzerninterner Entkleidung der abgespaltenen Handelsgesellschaft von ihren bisherigen Markenrechten und einer nachfolgenden (exklusiven) Überlassung dieser Markenrechte im Konzern erfordert eine genaue Prüfung nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums, weil die Zurückbehaltung eines nudum ius wie des gegenständlichen Markenrechts in der bisherigen Gesellschaft und die Fortführung des operativen Handelsbetriebs ohne Aufrechterhaltung der Rechte an den von ihm genutzten Markenrechten in einer neuen Gesellschaft bei weitgehend unverändertem Ablauf der bisherigen Marketingaktivitäten eine Treuhandschaft und das Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum durchaus nahe legen kann.
S. 32 - 35, Verwaltungsgerichtshof
Kfz-Sachbezug: Abgrenzung Zurverfügungstellung zur Vermietung
Der Begriff der „Zurverfügungstellung“ eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges kann unter Zugrundelegung der ratio des Gesetzes, welche vom Bestehen eines im Dienstverhältnis gelegenen Vorteils ausgeht, erst dann verneint werden, wenn die Überlassung des Kraftfahrzeuges an den Arbeitnehmer zu Bedingungen erfolgen sollte, wie sie auch ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses üblich wären. In diesem Fall läge keine bloße „Zurverfügungstellung“, sondern eine Fahrzeugmiete vor.
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