Mit dem zweiten Teil dieses Beitrags anlässlich des 65. Geburtstages von Herrn Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser zu der von ihm mehrfach literarisch behandelten Thematik des § 295 Abs 4 BAO wird die für ihn herausgegebene Festschrift ergänzt.



Heft 2, April 2024, Band 22
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 42 - 48, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 48 - 49, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie KSW hat in ihrem Schreiben vom 16.1.2024 eine Anfrage zu § 22 Abs 1 UStG 1994 und § 125 Abs 4 BAO bzw eine Anfrage zu §§ 22 Abs 1, 22 Abs 6 UStG 1994 und § 125 Abs 1 BAO dem BMF zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF vom 7.3.2024 liegt nun vor.
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S. 50 - 50, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDer Erlass des BMF vom 15.6.2021, 2021-0.401.077, BMF-AV Nr 80/2021, wird aufgehoben und durch diesen Erlass ersetzt (Änderungen kursiv).
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S. 51 - 54, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 55 - 56, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Pächterin hat ein Apartment-Hotel mit 134 Gästezimmern und Betriebspflicht zu errichten. Strittig ist, ob und falls ja, in welcher Höhe für diesen Pachtvertrag eine Bestandvertragsgebühr zu entrichten ist. Das Finanzamt schreibt aufgrund der umsatzabhängigen Pacht die Gebühr mit vorläufigem Bescheid vor, laut BFG greift für die gewerbliche Beherbergung die Befreiungsbestimmung für Wohnraummiete.
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S. 57 - 58, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDa die liechtensteinische Stiftung transparent ist, wird durch sie hindurchgeschaut. Die Einkünfte aus der Stiftung werden dem Stifter zugerechnet. Er ist Steuerschuldner. Auf den Beschwerdefall umgelegt ist der Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige betreffend die streitgegenständlich einbehaltene KESt der Bf. Dem Bf sind aber auch die Wirtschaftsgüter und Einkünfte der Stiftung steuerlich zuzurechnen, er ist diesbezüglich Steuerpflichtiger.
Damit ist klar, dass die vorliegende Übertragung vom Depot des Bf auf das Depot seiner transparenten liechtensteinischen Stiftung eine Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen war (RS 1).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 59 - 60, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsSämtliche von einem Milizsoldaten benötigte Ausrüstungsgegenstände werden vom ÖBH zur Verfügung gestellt, ein privater Erwerb durch den Soldaten ist somit nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Die vom Bf getätigten Aufwendungen waren demnach für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Milizsoldat nicht notwendig. Seine Stellung als Milizsoldat wäre auch dann nicht gefährdet gewesen, wenn er diese Gegenstände nicht erworben hätte.
Revision nicht zulässig.
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S. 61 - 63, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberNach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs 5 UStG 1994 wird selbst durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
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S. 64 - 70, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/02 (mit eigenen Ergänzungen) – 2. Teil
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S. 71 - 72, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 1/2024, 32 f.
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S. 73 - 74, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberEin Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers. Allein deshalb, weil eine zentrale Abfertigungsstelle mit der Abfertigung der Beschwerde beauftragt worden ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden. Umstände, die auf das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrages hätten schließen lassen, lagen nicht vor. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht.
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S. 75 - 75, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberOb eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, ist eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage.