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Fuchs, Hubert W.

Werbungskosten eines Milizsoldaten

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Sämtliche von einem Milizsoldaten benötigte Ausrüstungsgegenstände werden vom ÖBH zur Verfügung gestellt, ein privater Erwerb durch den Soldaten ist somit nicht notwendig und auch nicht vorgesehen. Die vom Bf getätigten Aufwendungen waren demnach für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Milizsoldat nicht notwendig. Seine Stellung als Milizsoldat wäre auch dann nicht gefährdet gewesen, wenn er diese Gegenstände nicht erworben hätte.

Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2024, 59
  • § 16 Abs 1 EStG
  • BFG, 05.12.2023, RV/7103446/2023
  • § 16 Abs 1 Z 7 EStG
  • § 167 Abs 2 BAO
  • Steuerrecht

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