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Hilber, Klaus

Fehlende Unterschrift auf Arbeitnehmerveranlagung

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Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers. Allein deshalb, weil eine zentrale Abfertigungsstelle mit der Abfertigung der Beschwerde beauftragt worden ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden. Umstände, die auf das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrages hätten schließen lassen, lagen nicht vor. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht.

  • Hilber, Klaus
  • Steuerrecht
  • § 85 BAO
  • AFS 2024, 73
  • VwGH, 05.10.2023, Ra 2021/13/0020

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