Der Beitrag behandelt vor allem die Judikatur des VwGH zum Überraschungsverbot.



Heft 3, Juni 2019, Band 17
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 82 - 84, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 84 - 86, Steuer & Service
Christoph RitzDer Beitrag behandelt Rechtsfolgen „unvollständiger“ Bescheide und weist auf die Möglichkeit, eine solche Rechtswidrigkeit mit Bescheidbeschwerde geltend zu machen, hin.
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S. 87 - 89, Steuer & Service
Hubert W. FuchsAufgrund der vorliegenden BMF-Info sind die Aussagen zur steuerlichen Behandlung von für Anteilsinhaber angeschafften bzw hergestellten Immobilien in den KStR 2013 Rz 637 und Rz 638 nicht mehr anzuwenden.
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S. 89 - 89, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 90 - 94, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 94 - 97, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsGewollte und erwartbare Gegenleistungen bewirken auch dann einen Leistungsaustausch, wenn seitens des leistenden Unternehmers kein Rechtsanspruch darauf besteht und die Gegenleistungen vom Leistungsempfänger freiwillig erbracht werden. Es liegt in derartigen Fällen ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.
Die für den Leistungsaustausch vorausgesetzte Zweckgerichtetheit des Handelns fehlt nur dann, wenn der leistende Unternehmer keinen ernstgemeinten und sich aus den Umständen ergebenden Willen hat, für seine Leistung kein Entgelt zu nehmen. Er muss diesfalls dem Leistungsempfänger gegenüber erkennbar die Möglichkeit der Entgegennahme einer Gegenleistung ausgeschlossen haben (BFH 7.5.1981, BStBL II 1981, 495) (Rechtssatz). Revision zulässig.
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S. 98 - 99, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber -
S. 100 - 101, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsNeben einem Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 kann nach der VO BGBl II 2001/382 kein Werbungskostenpauschale für Politiker geltend gemacht werden, da dieses nach der genannten VO allenfalls anstelle des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 beantragt werden könnte (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
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S. 102 - 103, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerEine deutsche Friseurin bestellt Waren bei einem österreichischen Unternehmen. Da sie in der Anfangsphase noch keine deutsche UID-Nummer hat, rechnet das Unternehmen mit 20% Umsatzsteuer ab. Diese ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht im Vorsteuererstattungsverfahren refundierbar. Vielmehr ist eine Rechnungsberichtigung erforderlich, sobald die UID-Nummer vergeben wurde. Es liegen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sowie ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
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S. 103 - 105, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber -
S. 105 - 107, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber -
S. 107 - 109, Bundesfinanzgericht
Klaus Hilber§ 2 Abs 2 der VO zur auswärtigen Berufsausbildung spricht von Fahrten zwischen den Gemeinden und verweist auf die Grundsätze des § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992. Es ist daher die Fahrzeit zwischen den Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw beendet wird. Das ist in der Regel der jeweilige (Bus-)Bahnhof der Gemeinde. Es ist daher nicht auf Wegstrecken innerhalb des Wohnortes abzustellen und ist die innerörtliche Erreichbarkeit der jeweiligen Abfahrts- und Zielgemeinde auszublenden
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S. 109 - 112, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. Fuchs -
S. 112 - 115, Verwaltungsgerichtshof
Peter PülzlIn Erkenntnis vom 27.6.2018, Ro 2016/15/0025, kommt der Verwaltungsgerichtshof – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015) – zum Ergebnis, dass Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) außerhalb von Betrieben gewerblicher Art (BgA) kein steuerliches Betriebsvermögen besitzen können und deshalb mit Veräußerungen von Grundstücken, die nicht einem BgA zuzurechnen sind, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 21 Abs 2 und 3 KStG 1988 und damit dem ImmoESt-Regime unterliegen.