Der Beitrag behandelt die Rechtsposition des Bestandgebers und des Bestandnehmers bei der Erhebung (insbesondere im Wege der Selbstberechnung) von Bestandvertragsgebühren (§ 33 TP 5 GebG).



Heft 5, Oktober 2022, Band 20
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 162 - 166, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 166 - 167, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 168 - 168, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO und für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 26.7.2022, 2022-0.532.959.
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S. 169 - 170, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDiese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2022 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten und führt jene Staaten und Territorien an, für die im Kalenderjahr 2022 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.
Die Information des BMF vom 14.6.2021, 2021-0.400.603, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.
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S. 170 - 172, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 172 - 173, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberEine Beschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
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S. 173 - 176, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs§ 27 Abs 3 EStG 1988 idgF sieht eine Vermögenszuwachsbesteuerung für Kapitalerträge iSd Abs 2 leg cit vor. § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 idgF entspricht inhaltlich § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 idF vor Budgetbegleitgesetz 2011. Zu dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass im Fall eine Forderung deshalb unter dem Nominale gekauft wird, weil sie notleidend bzw risikobehaftet ist und sie dann im Privatvermögen zur Gänze eingeht, dieser wirtschaftliche Vorteil nicht von der Einkommensteuer erfasst ist. Ein anderer Fall läge nur dann vor, wenn die Forderung bloß im Hinblick auf ihre spätere Fälligkeit um einen Abzinsungsbetrag billiger erworben würde; in einem solchen Fall würde der Zessionar Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088, 0091; 24.6.2010, 2008/15/0241).
Diese Erkenntnisse sind wegen der inhaltlichen unverändert gebliebenen Bestimmungen auch für die Rechtslage ab Budgetbegleitgesetz 2011 einschlägig. Wird eine risikobehaftete Forderung unter Nominale erworben und geht sie im Privatvermögen zur Gänze ein, fällt dieser Vorgang nur dann unter die Vermögenszuwachsbesteuerung des § 27 Abs 3 EStG 1988, wenn die Kapitalforderung zinstragend bzw abgezinst und daher von § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erfasst war (RS 1).
Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 177 - 178, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberIn der Rekursentscheidung kann das Bundesfinanzgericht aussprechen, dass einzelne Auskunftsverlangen eines Sammelauskunftsverlangens zu Unrecht bewilligt wurden. In diesem Fall gilt (nur) bezüglich der bei diesen Konteneinschauen gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot.
Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 178 - 180, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDer in Österreich ansässige Bf fährt einen PKW mit rumänischem Kennzeichen. Aufgrund der nicht gelungenen Widerlegung der inländischen Standortvermutung wird ihm die Kfz-Steuer vorgeschrieben.
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S. 181 - 183, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberNach § 13 zweiter Satz FLAG 1967 hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung).
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S. 183 - 185, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsMit dem Verspätungszuschlag wird nur die Nichtabgabe der Steuererklärung, nicht jedoch die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung geahndet (RS 1).
Revision nicht zulässig.
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S. 185 - 188, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2022/02 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 1
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S. 188 - 192, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberDie Frage, ob eine abgabepflichtige Person pflichtversichert war und die von ihr geforderten und bezahlten Beiträge daher Pflichtversicherungsbeiträge waren, ist nach der Rechtsprechung des VwGH ausschließlich nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (VwGH 18.3.1991, 90/14/0265). Ausschlaggebend ist dabei, ob die Beitragsleistung die abgabepflichtige Person auf Grund einer zwingenden Vorschrift trifft, der sie sich nicht entziehen kann.
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S. 193 - 196, BFH/EuGH
Peter PülzlIn Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der deutsche Bundesfinanzhof nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geurteilt, dass Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL keine unmittelbare Wirkung hat, sodass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann. Dies ist auch für die österreichische Rechtslage von Bedeutung.