Der Beitrag beruht auf dem 1. Teil der Antrittsvorlesung vom 8. Juni 2016 an der Karl-Franzens-Universität Graz („Effizienz des Rechtsschutzes und Verwaltungsökonomie“) – aktualisiert um die Neuerungen des AbgÄG 2016.
- ISSN Online: 2309-7396
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 7 - 8, Steuer & Service
Umsatzsteuer: Allgemeine Erklärungspflichten in Zusammenhang mit Voranmeldung und Jahreserklärung – Teil 2
Unter dem Titel „Haben Sie Ihre Umsatzsteuer bezahlt?“ führt die Finanz regelmäßig Schwerpunktprüfungen durch. Dies wird zum Anlass genommen, die geltenden allgemeinen Erklärungspflichten in Zusammenhang mit UVA und USt-Jahreserklärung sowohl in den Grundzügen (Teil 1 – im vorangegangenen Heft) als auch im tabellarischen Überblick (Teil 2 – in diesem Heft) darzustellen.
S. 9 - 10, Steuer & Service
Verrechnungskonto des Gesellschafters und verdeckte Ausschüttung
S. 11 - 12, Steuer & Service
Vorgehensweise bei Zusammentreffen der Abzugsverbote in § 9 Abs 7 KStG 1988 und § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 (BMF-Info)
S. 12 - 13, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2017 (BMF-Info)
Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe. Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.
S. 13 - 14, Steuer & Service
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG – Liste der teilnehmenden Staaten (BMF-Info)
Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten.
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 16 - 17, Bundesfinanzgericht
Keine weitere Zustellung eines rechtswirksam zugestellten Bescheides
Die erste Zustellung ist für die Rechtsfolgen der Zustellung maßgebend. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes gemäß § 6 BAO keine Rechtswirkungen aus. Eine zweite Zustellung löst daher nicht neuerlich den Lauf der Rechtsmittelfrist aus.
S. 17 - 19, Bundesfinanzgericht
Sanierung der Dachkonstruktion eines Mietobjektes als Instandsetzungsaufwand
Sind Teile der Dachkonstruktion eines Mietobjektes sanierungsbedürftig und werden diese durch den Austausch vermorschter Dachlatten und Schalungsbretter sowie die Erneuerung durchrosteter Dachrinnen und Blechwinkel nicht nur (im bestehenden Zustand) „erhalten“, sondern vielmehr saniert bzw wiederum „instandgesetzt“, geht damit eine Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes einher. Genau dadurch wird aber der Tatbestand des zu verteilenden Instandsetzungsaufwandes iSd § 28 Abs 2 EStG 1988 erfüllt.
S. 19 - 22, Bundesfinanzgericht
Entscheidungswesentlicher Wiederaufnahmegrund bei amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens
Wenn bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft die vom Finanzamt festgestellten Leistungen nicht steuerbare Innenumsätze darstellen, war der vom Finanzamt genannte Wiederaufnahmegrund − die Gesellschaft habe keine RCS-Bauleistungen erbracht − nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Überträgt der Dienstgeber dem Dienstnehmer zur (weiteren) Entlohnung der Dienstleistung die uneingeschränkte und entgeltsfreie Nutzung an einem Wirtschaftsgut (zB Kfz), so führt dies beim Dienstgeber zu Betriebsausgaben (insbesondere AfA) und beim Dienstnehmer zu Einnahmen (Sachbezug) im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit der Dienstnehmer diese ihm uneingeschränkt eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt diese ebenfalls zur Minderung der Einkünfte aus der weiteren Einkunftsquelle, und zwar im Wege der Berücksichtigung des durch die weitere Einkunftsquelle veranlassten Einsatzes des Wertes der ihm zugegangenen Nutzung (bzw eines Anteiles dieses Wertes) im Rahmen der Betriebsausgaben bzw Werbungskosten. Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 24 - 26, Bundesfinanzgericht
Zeitpunkt der Nachversteuerung beim Ausscheiden aus der Gruppe
Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, sind alle zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Diese Nachversteuerung erfolgt im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens. Das Ertragsteuerrecht ist im Allgemeinen rückwirkungsfeindlich. Wird das Ausscheiden durch eine Sonderbestimmung mit Rückwirkungsfiktion (zB UmgrStG) bewirkt, kann es zu einer rückwirkenden Nachversteuerung kommen (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift