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AFS

Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 5, Oktober 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 162 - 167, Steuer & Service

Ritz, Christoph

Folgen von Nichtbescheiden

Der Beitrag behandelt die Rechtsfolgen vermeintlicher Feststellungsbescheide anhand der Judikatur, zeigt die unbefriedigende derzeitige Rechtslage auf und schlägt eine Neufassung des § 295 Abs 4 BAO vor.

S. 168 - 169, Steuer & Service

Pülzl, Peter

Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer

Kann ein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer, der nicht Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, sogenannter „Kleinstunternehmer“ nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sein? Dieser Frage widmet sich der folgende Beitrag.

S. 169 - 170, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

Weltpostverein-Pensionen (EAS 3362)

S. 171 - 173, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 171 - 171, Steuer & Service

Fuchs, Hubert W.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2018

S. 173 - 178, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Gewerblicher Grundstückshandel oder vermögens-verwaltende Tätigkeit?

Zur Beurteilung der Frage, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bieten sich bestimmte, objektiv erkennbare Kriterien an. Indizien für das Vorliegen eines Grundstückshandels sind unter anderem die Planmäßigkeit des Vorgehens, der Umfang der Tätigkeit, der zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb und Verkauf bzw die Behaltedauer, der wirtschaftliche Zusammenhang, die Art und Weise der Finanzierung, die werbende Tätigkeit sowie die Gewinnerzielungsabsicht (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 178 - 180, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Wirkung des Einheitswertbescheides für den Rechtsnachfolger

Erfolgt die Rechtsnachfolge vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einheitswertbescheides, so ist § 97 Abs 2 BAO nicht anwendbar. In diesem Fall ist der Nachfolger nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn der an den Vorgänger gerichtete Bescheid auch ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben wird.

S. 180 - 183, Bundesfinanzgericht

Hilber, Klaus

Hauptwohnsitzbefreiung - Toleranzfrist ein Jahr

Die Hauptwohnsitzbefreiung steht dann zu, wenn zwischen Veräußerung der Liegenschaft und Aufgabe des Hauptwohnsitzes ein erkennbarer Zusammenhang besteht. Das Gesetz normiert keine Fallfrist, bei deren Überschreiten die Befreiung verwirkt wird. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der geforderte Zusammenhang der beiden Vorgänge festgestellt werden kann.

S. 183 - 185, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Ex-tunc Rechnungsberichtigung vor dem BFG

Da gemäß § 270 BAO vor dem Bundesfinanzgericht kein Neuerungsverbot besteht, ist auch vor dem BFG eine Rechnungsberichtigung ex-tunc möglich (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 185 - 187, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

Geschäftsführerhaftung: Nicht eingeforderte KG-Gewinne - Uneinbringlichkeit nicht feststehend

Eine Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen aus dem Titel der Unterlassung der Einforderung von Beteiligungsgewinnen liegt mangels Regelung in der Bundesabgabenordnung nicht vor (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 187 - 191, Bundesfinanzgericht

Fuchs, Hubert W.

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 191 - 192, Verwaltungsgerichtshof

Fuchs, Hubert W.

Anhängige Amtsrevisionen

S. 192 - 195, Verwaltungsgerichtshof

Hilber, Klaus

UStG 1994: Istbesteuerung bei Unternehmensberatungs-GmbH anwendbar

Die vom österreichischen Gesetzgeber in § 17 Abs 1 UStG 1994 getroffene Bestimmung, wonach zusätzlich zu Unternehmern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben, nur jene einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringenden Gesellschaften, die auch „berufsrechtlich zugelassen“ sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, folgt nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen. Eine solche Regelung verstößt gegen den dem Mehrwehrtsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität, weil keine sachlichen Gründe für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG 1988 erbringen (wie etwa eine Unternehmensberatungs-GmbH), von der Istbesteuerung bestehen.

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