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AFS

Heft 1, Februar 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 4, Steuer & Service

Peter Pülzl

Einsätze der Finanzpolizei: Was sagt das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung?

Die Finanzverwaltung hat aufgrund zahlreicher Beschwerden von Betroffenen und auf Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Frühjahr 2014 ihr Organisationshandbuch (OHB) um die Kapitel „Finanzpolizei“ und „Maßnahmenbeschwerde“ erweitert. Die damit verbundene Erwartung einer einheitlicheren, rechtsstaatlich angemesseneren und hinsichtlich Tonalität und Auftreten professionelleren Durchführung der Einsätze hat sich nach den jüngeren Erfahrungen in der Praxis zumindest teilweise bestätigt.

S. 6 - 6, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2016 (BMF-Info)

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe. Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.

S. 8 - 10, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 10 - 12, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Eigenheimbefreiung beim Spekulationsgeschäft – Grundstücksgröße

Weil dem Gesetz keine größenmäßige (oder betragsmäßige) Beschränkung des Begriffes „Eigenheim“ zu entnehmen ist, ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen.

S. 12 - 13, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Begünstigungsfähige Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung anhand einer Umbaukostenliste

Nicht zu den begünstigten Errichtungskosten zählen etwa Kosten für Möbel, auch wenn es sich um Einbaumöbel handelt. Die Errichtung einer Garage ist begünstigt, auch wenn sie mit dem Gebäude keine bauliche Einheit darstellt, zumal von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist.

S. 14 - 18, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Liebhaberei – Höhe des Instandhaltungsaufwandes

In der Gesamtbetrachtung ist bei einer Prognoserechnung eine von den bisher tatsächlich angefallenen Instandhaltungskosten gelöste abstrakte Durchschnittsberechnung nach den in der Literatur dargestellten Prozentsätzen anzuwenden, da es nicht möglich ist, zu erwartende Kosten zahlenmäßig genau zu erfassen, weil verschiedene, nicht einschätzbare Faktoren diese Kosten beeinflussen können.

S. 18 - 21, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Zurechnung von „Zimmererlösen“ an den Bordellbetreiber

Bei einer Bar oder einem Nachtclub mit angeschlossenem „Zimmerbetrieb“ (Separees) besteht die Leistung des Nachtclubbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch. Bei einer solchen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich der Erbringer sämtlicher im Nachtclub erbrachten Leistungen der Nachtclubbetreiber ist, dem deshalb auch die (gesamten) Umsätze aus der Prostitution zuzurechnen sind. Für die verfahrensgegenständliche Zurechnung kann es dahingestellt bleiben, ob die Leistungserbringung der Prostituierten selbständig oder nichtselbständig erfolgte. Revision eingebracht. Revision unzulässig.

S. 22 - 23, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Steuerbefreiung für die Tätigkeit als Entwicklungshelfer

Strittig war, ob und unter welchen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 zur Anwendung gelangt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde ist Voraussetzung der Steuerbefreiung ua, dass eine Entwicklungsorganisation „eigenes Geld“ in die Hand nimmt, um einen Beitrag iSd österreichischen Entwicklungspolitik zu leisten. Dieser überzogenen Auslegung des Gesetzes konnte das BFG nicht folgen. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen (= „ohne eigenes Geld“) ausschließen wollen, wäre diese Beschränkung auch gesetzlich verankert worden, was aber bis dato nicht geschehen ist. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

S. 24 - 26, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Vertretung eines niedergelassenen Arztes stellt eine selbständige Tätigkeit dar

Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem Ärztegesetz nur zur unselbständigen Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist, erzielt er doch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt (er ist nicht dessen Arbeitnehmer, VwGH 6.7.1956, 0954/54) (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision unzulässig.

S. 26 - 29, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Verfassungswidrigkeit bei ex-lege Ausscheiden von Gruppenmitgliedern aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe

Die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Gruppenmitgliedern in Staaten mit umfassender Amtshilfe und solchen ohne umfassende Amtshilfe im Rahmen des § 9 Abs 2 2. Teilstrich KStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2014 BGBl I 2014/13 erweckt aufgrund der objektiven Unterschiede im Faktischen (Überprüfungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, welche einen Antrag auf Normenprüfung an den Verfassungsgerichtshof rechtfertigen (Rechtssatz). Revision unzulässig.

S. 29 - 34, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

S. 34 - 37, Verwaltungsgerichtshof

Klaus Hilber

Pädagogisch qualifizierte Personen zur Kinderbetreuung

Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles) ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.

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