Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.




- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 56 - 57, Bundesfinanzgericht
Haftung des Masseverwalters bei fehlerhafter UVA im Konkurs
Durch die Heranziehung des Masseverwalters zur Haftung für Umsatzsteuer, deren Voranmeldung im Konkurs aufgrund eines Fehlers einer Kanzleiangestellten unterblieben ist, ist der Abgabenanspruch auch dann nicht „doppelt“ entstanden, wenn durch das Unterbleiben der Voranmeldung eine höhere Konkursquote an die Abgabenbehörde bzw die „öffentliche Hand“ ausbezahlt wurde. Eine (vom Masseverwalter beantragte) Abgabennachsicht in Höhe des an die Abgabenbehörde zur Auszahlung gelangten Mehrbetrages kommt daher nicht in Betracht. Ein solcher Mehrbetrag wäre allenfalls im Haftungsverfahren von der Abgabenbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
S. 57 - 61, Bundesfinanzgericht
Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995?
Das Bundesfinanzgericht teilt die in der anhängigen Beschwerdesache von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz, wonach die Vorschreibung der Schaumweinsteuer eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der verfassungsrechtlich verbürgten Erwerbsfreiheit und des dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebotes darstellt (Rechtssatz). Daher hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 27.1.2015 ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragt, das unter Zl G 28/2015 anhängig ist.
S. 61 - 63, Bundesfinanzgericht
„Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Wird „Essen auf Rädern“ auf dringenden fachlichen Rat und aus dem Grund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, erwachsen also die Aufwendungen dem Grunde nach behinderungsbedingt, sind sie nach Abzug der auf das Essen entfallenden Tangente als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Bf wurde die auf das Essen entfallende Haushaltsersparnis mit 50% geschätzt (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 63 - 66, Bundesfinanzgericht
Betriebsausgaben bzw Werbungskosten eines in der Verwaltung tätigen Juristen
Ist ein Autolenker durch den Blick auf ein Navigationsgerät abgelenkt und verursacht aus diesem Grund auf einer betrieblich bzw beruflich veranlassten Fahrt einen Auffahrunfall, so liegt diesem Unfall kein grob fahrlässiges Verhalten des Autolenkers zugrunde. Die als Folge dieses Unfalls entstandenen Reparaturkosten am eigenen PKW des Autolenkers, die dieser zu tragen hatte, sind daher als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abzugsfähig.
Bei wiederkehrender, aber nicht regelmäßiger Tätigkeit an ein und demselben Ort kommt der Ansatz von Tagesdiäten im Ausmaß von 15 Tagen pro Kalenderjahr in Betracht.
Die für das Ausfüllen von Drittschuldnererklärungen erhaltenen Beträge sind nicht Leistungsentgelt iSd UStG 1994.
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