Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder den ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs 2 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe bestehen, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 92 - 92, Steuer & Service
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ (BMF-Information)
S. 93 - 94, Steuer & Service
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen: Änderung des § 82 Abs 8 KFG 1967 – Zulassungsverpflichtung im Inland – widerrechtliche Verwendung
S. 94 - 94, Steuer & Service
Differenzierung von kleinen und großen Vereinsfesten (BMF-Information)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten Beschwerdeentscheidungen (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Inhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 96 - 98, Bundesfinanzgericht
Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen
Privatstiftungen können aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer neuen Körperschaft übertragen. Laut BFG kann diese Übertragungsmöglichkeit entgegen den StiftR auch für Gesellschafterzuschüsse in Anspruch genommen werden, die nach der Einzahlung des Nennkapitals geleistet werden, aber schon anlässlich der Gründung der Tochtergesellschaft von der Privatstiftung verbindlich zugesagt wurden. Auch dies ist ein Anschaffungsvorgang, sodass aufgedeckte stille Reserven auf den Zuschuss an die Tochtergesellschaft übertragen werden können; dies vermindert die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung entsprechend.
S. 98 - 100, Bundesfinanzgericht
Festsetzungsbescheid bei Widerspruch mit dem Unionsrecht
Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zentrale Bedeutung zu. Das Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) hat dabei Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Rechtssicherheit). Unter dem Aspekt der Anwendung des Unionsrechts bedeutet dies, dass das Unionsrecht auch im Hinblick auf die Bestandskraft eines Bescheides, weder in seiner Wirkung noch in seiner Durchsetzung beeinträchtigt werden darf. Hinweis: Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 100 - 103, Bundesfinanzgericht
Zurechnung der Verluste eines ausländischen, im Ansässigkeitsstaat von der Ertragsbesteuerung befreiten Gruppenmitglieds
Nach Ansicht des BFG sind Auslandsverluste auch dann in einer inländischen Unternehmensgruppe zu berücksichtigen, wenn die Auslandstochter in ihrem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Befreiung von der Körperschaftsteuer genießt (zB Tax Holidays, Sonderwirtschaftszone, etc). Hinweis: Revision eingebracht (Amtsrevision).
S. 111 - 112, Verwaltungsgerichtshof
Ausgebauter Dachboden als häusliches Arbeitszimmer
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Die Frage des Mittelpunktes der Tätigkeit muss einkunftsquellenbezogen beurteilt werden.
S. 113 - 114, Verwaltungsgerichtshof
Zweitwohnung eines Universitätsassistenten als Arbeitszimmer
Zu prüfen ist die Notwendigkeit, wobei es nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ankommt, ob die Aufwendungen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit „unzweifelhaft sinnvoll“ sind.
S. 114 - 117, Verwaltungsgerichtshof
Kauf eines PKW ohne UID – trotzdem innergemeinschaftlicher Erwerb
Der Kauf eines Fahrzeuges durch einen Unternehmer in der Rolle als Privatperson (also ohne Nennung der UID) und ohne spätere Aufnahme in das Anlageverzeichnis führt dennoch zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.
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