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Heft 1, Februar 2015, Band 2015

eJournal-Heft
ISSN Online:
2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

  • Steuerprüfung: quo vadis?

    S. 2 - 14, Steuer & Service

    Markus Scheiblauer
  • Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen – „Staatenliste“ ab 1.1.2015 (BMF-Info)

    S. 14 - 14, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs

    Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe. Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine „umfassende“ Amtshilfe besteht, wurde vom BMF eine Staatenliste kundgemacht.

  • Rulinganträge gemäß § 118 BAO mit internationalen Bezügen (BMF-Info)

    S. 15 - 16, Steuer & Service

    Hubert W. Fuchs

    Rulinganträge mit internationalen Bezügen betreffen vielfach – neben der Frage der anzuwendenden Verrechnungspreismethode – implizit auch Fragen der unilateralen Anerkennung der vom Antragsteller dargestellten Konstruktion an sich (zB hybride Finanzierungen mit potentiellen Qualifikationskonflikten; Nutzung des österreichischen DBA-Netzwerkes) sowie der vorgenommenen Funktionsanalyse (zB bei Verlagerung von bestehenden Tätigkeiten oder Rechten ins Inland). Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Vollziehung sollen solche Rulinganträge mit internationalen Bezügen einem einheitlichen Prüfschema unterzogen werden.

  • BFG-Kompakt

    S. 16 - 19, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

  • Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

    S. 19 - 22, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    BFG sieht keinen Anlass zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH.

  • Direktvorschreibung der KESt beim Gesellschafter – mit oder ohne Ermessensübung?

    S. 22 - 24, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Hat eine GmbH als Abzugsverpflichtete Kapitalerträge gemäß § 93 Abs 2 EStG 1988 nicht vorschriftsgemäß gekürzt, wovon bei verdeckten Ausschüttungen grundsätzlich auszugehen ist, sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 für eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des Gesellschafters als Empfänger erfüllt. Nach der Judikatur (VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170,0168) sind verdeckte Ausschüttungen „ein klassischer Anwendungsfall dieser Gesetzesbestimmung, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen“. Angesichts des eindeutigen und unzweifelhaften Wortlauts des § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist die vorrangige Vorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge eine zwingende Rechtsfolge und erübrigt sich somit eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme (Rechtssatz).

  • Säumniszuschlag: Grobes Verschulden – Fehler im Management

    S. 24 - 26, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Nimmt ein Abgabepflichtiger in Kauf, dass über mehrere Monate die steuerlichen Agenden durch den dafür interimistisch betrauten Mitarbeiter nicht (vollständig) wahrgenommen werden können, nimmt er auch in Kauf, dass diese ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllt werden und findet sich damit ab, kommt dies einem Eventualvorsatz gleich, der jedenfalls über der ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs 7 BAO darstellenden groben Fahrlässigkeit einzustufen ist.

  • Säumniszuschlag im Falle einer erwarteten USt-Gutschrift bei der Jahresveranlagung

    S. 26 - 27, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Es erscheint mit der Zielsetzung und dem Sinn eines Säumniszuschlages unvereinbar, einen solchen in Fällen festzusetzen, indenen dem Abgabepflichtigen durch sein Verhalten ein Nachteil und dem Abgabengläubiger dadurch, dass er zu einem früheren Zeitpunkt über das Geld verfügen konnte, ein Vorteil erwachsen ist. Dies würde etwa in jenen Fällen zutreffen, in denen der Abgabenpflichtige eine Vorsteuer zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, als dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wäre. Kommt es in einem solchen Fall zu einer Umsatzsteuervorauszahlung, hat insoweit die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben.

  • Kilometergelder einer Gemeinderätin

    S. 27 - 28, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs

    Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Ein Fahrtenbuch ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Fahrtstrecke in anderer Weise nachgewiesen wird (zB durch Reisekostenabrechnungen); die entsprechenden Aufzeichnungen müssen zumindest das Datum, den Beginn, das Ende, die Dauer, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Reise enthalten (Rechtssatz).

  • „Fristverlängerungsantrag“ per E-Mail?

    S. 28 - 28, Bundesfinanzgericht

    Hubert W. Fuchs
  • Kfz-Sachbezugswert bei Berechnung der lohnabhängigen Abgaben – Nachweisführung des Ausmaßes der Privatnutzung

    S. 29 - 31, Bundesfinanzgericht

    Klaus Hilber

    Die Sachbezugswerteverordnung normiert die Höhe des Sachbezuges für die Möglichkeit der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz. Nur mit einer entsprechenden Nachweisführung ist der Ansatz des halben Sachbezuges möglich. Eine Glaubhaftmachung reicht hierzu nicht aus.

  • Anhängige Amtsrevisionen

    S. 31 - 33, Verwaltungsgerichtshof

    Hubert W. Fuchs
  • Geringfügige Schreibfehler in einer Rechnung – Vorsteuerabzug

    S. 33 - 35, Verwaltungsgerichtshof

    Klaus Hilber

    Angesichts der EuGH-Rechtsprechung sind geringfügige Schreibfehler wie etwa ein Ziffernsturz bei Angabe der Hausnummer der Leistungsempfängerin, die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen, kein Grund, von einer fehlenden Rechnungslegung im Sinne des § 11 UStG 1994 und einem deswegen unzulässigen Vorsteuerabzug auszugehen.

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