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Fuchs, Hubert W.

Säumniszuschlag: Grobes Verschulden – Fehler im Management

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Nimmt ein Abgabepflichtiger in Kauf, dass über mehrere Monate die steuerlichen Agenden durch den dafür interimistisch betrauten Mitarbeiter nicht (vollständig) wahrgenommen werden können, nimmt er auch in Kauf, dass diese ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllt werden und findet sich damit ab, kommt dies einem Eventualvorsatz gleich, der jedenfalls über der ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs 7 BAO darstellenden groben Fahrlässigkeit einzustufen ist.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2015, 24
  • Steuerrecht
  • § 217 BAO
  • BFG, 09.12.2014, RV/7104923/2014

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