Der Beitrag behandelt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung (§ 82 EStG 1988) mit Haftungsbescheid, somit insbesondere die §§ 202 und 224 BAO.
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- ISSN Online: 2309-7396
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 46 - 46, Steuer & Service
BMF-Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern – KSW-Information
Die KSW hat in der Anfrage vom 12.1.2022 einige offene Fragen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern dem BMF zur Klärung vorgelegt. Die Stellungnahme des BMF vom 9.2.2022 liegt nun vor.
S. 47 - 48, Steuer & Service
Gebührenbefreiung auch für Mietverträge über gemischt genutzte Mietgegenstände?
Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Vermietung von Häusern und Wohnungen auch dann von der Mietvertragsgebühr befreit ist, wenn die Immobilie nicht nur zu Wohn-, sondern auch zu Geschäftszwecken genutzt wird.
S. 47 - 47, Steuer & Service
Ergänzende BMF-Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern – KSW-Information
Aufgrund vieler Anfragen aus dem Berufsstand iZm der BMF-Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern (KSW-Mitgliederinformation vom 10.2.2022) hat die KSW in der Anfrage vom 4.3.2022 ergänzend um Klarstellung betreffend den Leistungsaustausch bei ausschließlich privater Nutzung durch den Dienstnehmer ersucht. Die Stellungnahme des BMF vom 9.2.2022 liegt nun vor.
S. 49 - 49, Steuer & Service
BMF-Information betreffend Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 51 - 52, Bundesfinanzgericht
Haftung einer Vereinsobfrau für Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge
Dienstnehmer eines letztlich insolventen Vereines erhalten Bezüge ohne Abzug der Lohnsteuer. Da die Vereinsobfrau als gesetzliche Vertreterin von den Zahlungen wusste und damit schuldhaft handelte, wird sie zurecht zur Haftung für die nicht einbringliche Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge herangezogen. Eine unentgeltliche Tätigkeit und die Bestellung aufgrund einer Notsituation verhindern die Haftung nicht.
S. 53 - 55, Bundesfinanzgericht
Aufwendungen für Sprechtraining und Einzelcoaching weisen eine Nähe zu Aufwendungen privater Lebensführung auf
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Bewirtungen fallen dann nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, wenn die Bewirtung eine Entlohnung für eine empfangene Leistung darstellt. Dabei müssten die erlangte Information und der Informant bekanntgegeben werden, zumal der Politiker keiner gesetzlich verankerten Schweigepflicht unterliegt. Die Kosten der Bewirtung müssten überdies dem Wert der Information entsprechen, ansonsten würde auch hier der Repräsentationscharakter überwiegen.
Bei Politikern liegt der typisierte Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers. Einladungen und Geld- bzw Nahrungsmittelgeschenke an Mitarbeiter der eigenen Fraktion sind als Repräsentationsaufwendungen jedenfalls von der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ausgeschlossen.
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