Der Beitrag behandelt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung (§ 82 EStG 1988) mit Haftungsbescheid, somit insbesondere die §§ 202 und 224 BAO.



Heft 2, April 2022, Band 20
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 42 - 45, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 46 - 46, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie KSW hat in der Anfrage vom 12.1.2022 einige offene Fragen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern dem BMF zur Klärung vorgelegt. Die Stellungnahme des BMF vom 9.2.2022 liegt nun vor.
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S. 47 - 48, Steuer & Service
Peter PülzlDer Beitrag geht der Frage nach, ob die Vermietung von Häusern und Wohnungen auch dann von der Mietvertragsgebühr befreit ist, wenn die Immobilie nicht nur zu Wohn-, sondern auch zu Geschäftszwecken genutzt wird.
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S. 47 - 47, Steuer & Service
Hubert W. FuchsAufgrund vieler Anfragen aus dem Berufsstand iZm der BMF-Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern (KSW-Mitgliederinformation vom 10.2.2022) hat die KSW in der Anfrage vom 4.3.2022 ergänzend um Klarstellung betreffend den Leistungsaustausch bei ausschließlich privater Nutzung durch den Dienstnehmer ersucht. Die Stellungnahme des BMF vom 9.2.2022 liegt nun vor.
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S. 49 - 49, Steuer & Service
Hubert W. Fuchs -
S. 49 - 50, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDiese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
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S. 51 - 52, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDienstnehmer eines letztlich insolventen Vereines erhalten Bezüge ohne Abzug der Lohnsteuer. Da die Vereinsobfrau als gesetzliche Vertreterin von den Zahlungen wusste und damit schuldhaft handelte, wird sie zurecht zur Haftung für die nicht einbringliche Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge herangezogen. Eine unentgeltliche Tätigkeit und die Bestellung aufgrund einer Notsituation verhindern die Haftung nicht.
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S. 53 - 55, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberIn Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
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S. 56 - 60, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsBewirtungen fallen dann nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, wenn die Bewirtung eine Entlohnung für eine empfangene Leistung darstellt. Dabei müssten die erlangte Information und der Informant bekanntgegeben werden, zumal der Politiker keiner gesetzlich verankerten Schweigepflicht unterliegt. Die Kosten der Bewirtung müssten überdies dem Wert der Information entsprechen, ansonsten würde auch hier der Repräsentationscharakter überwiegen.
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S. 61 - 62, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsBei Politikern liegt der typisierte Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers. Einladungen und Geld- bzw Nahrungsmittelgeschenke an Mitarbeiter der eigenen Fraktion sind als Repräsentationsaufwendungen jedenfalls von der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ausgeschlossen.
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S. 63 - 69, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2021/04 (mit eigenen Ergänzungen)
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S. 70 - 72, Verwaltungsgerichtshof
Hubert W. FuchsFortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 6/2021, 235.
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S. 73 - 75, Verwaltungsgerichtshof
Klaus HilberGebäudevermietung ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und wird zur gewerblichen Tätigkeit erst dann, wenn die laufende Verwaltungsarbeit (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist.