Zum Hauptinhalt springen
AFS

Heft 4, August 2020, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 122 - 127, Steuer & Service

Peter Pülzl

COVID-19: Der Härtefallfonds – Eine praktische Bestandsaufnahme

In einem Artikel in der Tagespresse vom 28. Mai 2020 wird ausgesprochen, was der Autor dieses Beitrags in der Praxis erlebt: Die politischen Phrasen bei der Präsentation des Corona-Hilfspaketes für die Wirtschaftstreibenden „sind mittlerweile zu traurigen Running Gags unter Selbständigen verkommen. Insbesondere die Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmen, die insgesamt fast eine halbe Million im Land ausmachen und jeden vierten Arbeitsplatz stellen, fühlen sich in der Krise im Stich gelassen. In einer aktuellen Umfrage der Universität Wien unter 564 Betrieben gaben 80 Prozent an, die Hälfte ihres Umsatzes eingebüßt zu haben, und mehr als 50 Prozent gaben an, fast gar keinen Umsatz gemacht zu haben. Über die bisherigen staatlichen Maßnahmen wie den Härtefallfonds können die meisten nur müde lächeln. Über 60 Prozent der Befragten stellen dem Rettungsschirm die Schulnote ‚Nicht Genügend‘ aus.“ Warum das so ist und wieso sich die Situation zwischenzeitig nur teilweise gebessert hat, versucht der nachfolgende Beitrag zu klären.

S. 128 - 130, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Überarbeitete Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Durch die gegenwärtige Situation der „Corona-Krise“ gewinnt das Thema Kurzarbeit immer mehr an Bedeutung. Mit der COVID-19-Kurzarbeit wurde eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit eingeführt. Daher ist es auch wichtig zu beurteilen, wie sich die Kurzarbeit in steuerlicher Hinsicht auswirkt.

Die Regelungen über die Kurzarbeit finden sich in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz („Beihilfen bei Kurzarbeit“) sowie in der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe mit der Kurzbezeichnung „KUA-Richtlinie“.

Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Kurzarbeitsunterstützung.

Diese BMF-Info ersetzt die Info des BMF vom 9.4.2020, 2020-0.225.082.

S. 130 - 130, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

BMF-Information zur Änderung der LStR 2002 in den Randzahlen 94 und 95a betreffend freie oder verbilligte Mahlzeiten (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988)

Die Rechtsansicht in den Rz 94 und 95a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wie folgt geändert und wird im Rahmen der nächsten LStR-Wartung eingearbeitet. Hinweis: Änderungen in „Fettdruck“.

S. 131 - 131, Steuer & Service

Klaus Hilber

Ergänzung des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ergänzung zu Abschnitt 3.3.4. Signatur- bzw Siegelerstellung und Abschnitt 4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017) des Erlasses des BMF vom 23.12.2019, BMF-010102/0007-I/8/2019. Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 (BGBl I 60/2020 und BGBl II 313/2020)

S. 132 - 132, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG – Liste der teilnehmenden Staaten zum 1.5.2020 (BMF-Info)

Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche für den Meldezeitraum 2020 zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten und führt jene Staaten und Territorien an, für die im Kalenderjahr 2020 Informationen gemäß § 4 GMSG an das zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen.

Die Information des BMF vom 17. Juni 2019, BMF-010221/0183-IV/8/2019, wird aufgehoben und durch diese Information ersetzt.

S. 133 - 135, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 135 - 137, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Steuerfreie Diäten und Überstundenzuschläge

Die als „steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit“ sind aus den Bemessungsgrundlagen auszuscheiden.

Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber im Baugewerbe Diäten ausbezahlt und als steuerfrei ausweist, ohne dass diesbezüglich eine lohngestaltende Vorschrift gelten würde.

S. 138 - 139, Bundesfinanzgericht

Clemens Endfellner

Gleichbehandlung online- mit Präsenzunterricht

Wird Präsenzunterricht zurecht unecht steuerfrei verrechnet, ist eine vergleichbare Wissensvermittlung über eine online Plattform ebenfalls unecht steuerfrei. Die technische Art und Weise der Wissensvermittlung ist nicht entscheidend.

S. 140 - 143, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Grundstücksschenkung mit gleichzeitiger Vereinbarung Vorbehaltsfruchtgenussrecht gegen „AfA-Miete“/Substanzabgeltung

Bei der Grundstücksschenkung mit gleichzeitiger Vereinbarung Vorbehaltsfruchtgenussrecht gegen „AfA-Miete“/Substanzabgeltung werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen, nämlich ein Grundstückserwerb und eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung: Grundsätzlich ist bei einem Grundstückserwerb unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes die Dienstbarkeit Gegenleistung für das Grundstück. Hat aber der Veräußerer/Geschenkgeber des Grundstücks für das Fruchtgenussrecht ein Entgelt zu leisten und darüber ein vom Grundstückserwerb unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, liegt eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG und nicht eine Gegenleistung iSd § 5 GrEStG vor (VwGH 27.5.1999, 98/16/0349). Wird im Rahmen der Einräumung des Fruchtgenussrechtes aus ertragssteuerlichen Gründen vereinbart, dass der Geschenkgeber regelmäßige Zahlungen in der Höhe der ertragssteuerlichen Abschreibung „AfA-Miete, Substanzabgeltung“ an den Geschenknehmer zu leisten hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG „entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit“ erfüllt (BFG 29.10.2019, RV/7102945/2018; BFG 15.4.2020, RV/7100236/2020; BFG 24.4.2020, RV/7103195/2019; BFG 24.4.2020, RV/7103201/2019; BFG 24.4.2020, RV/7103198/2019; BFG 4.5.2020, RV/1100554/2018; BFG 4.5.2020, RV/1100553/2018). § 15 Abs 3 GebG steht einer Vergebührung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 33 TP 9 GebG nicht entgegen (BFG 4.5.2020, RV/1100553/2018) (Rechtssatz). Revision eingebracht.

S. 143 - 145, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar.

S. 145 - 154, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

BFG-Erkenntnisse „kurz & bündig“

(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2019/04 (mit eigenen Ergänzungen) – Teil 1 & 2

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!