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AFS

Heft 2, April 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 42 - 46, Steuer & Service

Christoph Ritz

Verwaltungsökonomie in der BAO

Der Beitrag beruht auf dem 2. Teil der Antrittsvorlesung vom 8. Juni 2016 an der Karl-Franzens-Universität Graz („Effizienz des Rechtsschutzes und Verwaltungsökonomie“).

S. 47 - 49, Steuer & Service

Florian Steger

Durchbrechung des Verrechnungsverbotes nach § 196 Abs 2 UGB iZm betrieblichen Pensionszusagen und deren Auswirkung auf die Eigenkapitalquote

Eine Bilanzverkürzung schafft nun die Neufassung des Fachgutachtens für Unternehmensrecht und Revision 23 vom 16. Juni 2016. Angesichts der Rechnungslegungsvorschriften laut RÄG 2014, welche für WJ die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben, zur Anwendung kommen, dürfen Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Ansprüchen aus sogenannten „Rückdeckungsversicherungen“ saldiert werden. Dabei muss es sich einerseits um einen verpfändeten (zugunsten des Berechtigten aus der Pensionszusage) Versicherungsvertrag und andererseits um einen Vertrag handeln, welcher kongruent in Höhe und Fälligkeit mit der Pensionsverpflichtung abgestimmt ist. Die Saldierung führt zu einer Verbesserung der Eigenkapitalquote.

S. 51 - 54, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 54 - 56, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag und Einschleifregelung bei inländischen und ausländischen Pensionseinkünften

Infolge der Einschleifregelung des § 33 Abs 6 EStG 1988 steht der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht in vollem Ausmaß zu, wenn die Summe der inländischen und ausländischen Pensionseinkünfte € 19.930 übersteigt.

S. 56 - 59, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Begräbniskosten: Gesamtrahmen statt Aufteilung auf Grabmal und Bestattung

Es ist davon auszugehen, dass der in der Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde genannte Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten von € 8.000 (für das Jahr 2012) auch jenem Betrag entspricht, der als Höchstbetrag für ein einfaches Begräbnis iSd § 47 Abs 1 Z 7 KO und somit auch als Höchstbetrag für die im Rahmen des § 34 EStG 1988 steuerlich anzuerkennenden Begräbniskosten heranzuziehen ist. Da die Gestaltung des Begräbnisses zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers gehört, verbietet sich eine Untersuchung, inwieweit einzelne Aufwendungen im Rahmen eines einfachen Begräbnisses dem einfachen, aber würdigen Charakter angemessen sind, solange insgesamt der Gesamtrahmen eines derartigen einfachen Begräbnisses nicht gesprengt wird.

S. 59 - 62, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Telefonische Mitteilung eines Betriebsprüfers, dass die Gültigkeit der UID-Nummer begrenzt werden wird: Keine ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

Das Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO ist subsidiär und kommt nicht zum Tragen, wenn das darin bekämpfte behördliche Handeln ohnehin Gegenstand einer Bescheidbeschwerde sein kann.

S. 62 - 64, Bundesfinanzgericht

Clemens Endfellner

Gebührenpflichtige Abtretung anderer Rechte

Die Beschwerdeführerin erwirbt vom Verkäufer das Recht, GmbH-Anteile zu erwerben. Laut Finanzamt ist dies eine mit 0,8% vom Entgelt gebührenpflichtige Abtretung eines veräußerlichen Rechtes. Das BFG bejaht dagegen in verfassungskonformer Auslegung die Gleichbehandlung der Abtretung eines Optionsrechtes auf GmbH-Anteile mit der Steuerbefreiung der Abtretung der Anteile selbst.

S. 64 - 66, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Europarechts- sowie Verfassungskonformität des gespaltenen KESt-Steuersatz (25% bzw 27,5%)?

Den zwei unterschiedlichen Steuersätzen (25% bzw 27,5%) liegen verschiedene Kapitalerträge und damit auch unterschiedliche, nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde (Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten; ausgeschüttete Gewinnanteile bzw Dividenden auf Grund einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft). An ungleiche Sachverhalte werden sohin zu Recht ungleiche Rechtsfolgen geknüpft. Das Finanzgericht hegt daher im Hinblick auf den strittigen, verfassungsrechtlich in § 1 Abs 4 EndbesteuerungsG abgesicherten, gespaltenen KESt-Steuersatz keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Revision zulässig.

S. 66 - 70, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988: „Sodexo-Gutscheine für Mahlzeiten“

Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung unter anderem ausführt, dass „[...] andererseits Essensbons [...] in ganz Österreich eingelöst werden konnten“, wird auf den eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 verwiesen, in dem unmissverständlich die Wortfolge „eingelöst werden“ und nicht „eingelöst werden können“ verwendet wird. Die Befreiungsbestimmung wurzelt somit eindeutig nicht im Theoretischen, sondern vielmehr im Faktischen. Entscheidend ist, dass Gutscheine für Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation tatsächlich eingelöst werden und nicht, wo sie unter Umständen eingelöst werden können. Keine Revision eingebracht.

S. 70 - 72, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Geschäftsführerhaftung: Gleichbehandlungsnachweis zeigt Besserstellung des Finanzamtes

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).

Da das Finanzamt im Ergebnis besser gestellt wurde als die übrigen Gläubiger, hat der Bf keine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der XY-GmbH zu Unrecht.

S. 72 - 76, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

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