Der Beitrag behandelt die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Verwaltungsgerichte, auf rechtswidrige Beschwerdevorlagen der Abgabenbehörde zu reagieren, diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH und des BFG sowie die durch das Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Verständigungspflicht nach § 281a BAO.
- ISSN Online: 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
S. 208 - 209, Steuer & Service
Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 (BMF-Info)
Die Information des BMF zur Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 vom 2. Juni 2016, BMF-010200/0013-VI/6/2016, wird anlässlich der inzwischen ergangenen zivilrechtlichen Judikatur betreffend die insolvenzrechtliche Einordnung der aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuerschuld als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen angepasst. Die neuen Aussagen betreffen die Vorgehensweise bei Körperschaften, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988 sind und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert werden.
S. 210 - 210, Steuer & Service
Kein KESt-Abzug bei Ausschüttung an mittelbar zu 100% beteiligte französische Kapitalgesellschaft (EAS 3411)
S. 210 - 210, Steuer & Service
BMF-Info zum Außerkrafttreten des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 212 - 214, Bundesfinanzgericht
Anerkennung von Kosten für Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten
Aufwendungen für Sprachkurse stellen auch dann abzugsfähige Kosten dar, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden.
Ein Unternehmer reicht nach der telefonischen Ankündigung einer USO sofort verspätet zwei UVA ein. Im Rahmen der Unterzeichnung des Prüfungsauftrages wird keine Selbstanzeige erstattet. Das BFG wertet die UVA als konkludente Selbstanzeige und bestätigt die Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG.
Ein Altmetallhändler rechnet mit Gutschriften ohne Umsatzsteuer ab. Einige seiner Lieferanten sind unstrittig Unternehmer, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Altmetallhändler übergeht. Strittig ist, ob der korrespondierende Vorsteuerabzug zusteht, wenn der Händler vom Unternehmerstatus seiner Lieferanten wissen hätte müssen.
S. 218 - 218, Bundesfinanzgericht
Stattgabe - Irrtum beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung
Warum das Finanzamt trotz Einreichung der Umsatzsteuererklärung eine Schätzung vorgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar.
Durch einen Wechsel in die Regelbesteuerung wäre der Vorsteuerabzug möglich gewesen, daher kann keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 erkannt werden.
Bei Sparbüchern, bei denen seit 30 Jahren keine Kontobewegung stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Diese Verbindlichkeiten sind grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen. Neben dem Umstand, ob mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger ernsthaft zu rechnen ist, ist auch zu prüfen, wann dieser Umstand eingetreten ist (Rechtssatz). Revision zulässig.
S. 223 - 225, Bundesfinanzgericht
§ 9 BAO: Schuldhafte Pflichtverletzung durch Überlassung sämtlicher einlangender Mittel an die Bank
Bedient sich ein gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft einer Vertragsgestaltung, die es ihm von vornherein nicht erlaubt, bei der Gesellschaft eingehende Mittel anteilig auch für die Abgabenentrichtung zu verwenden, ist ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO anzulasten (siehe VwGH 6.7.2006, 2006/15/0032) (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.
S. 229 - 232, Verwaltungsgerichtshof
VwGH zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer bei Privatnutzung eines Firmen-KfZ durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
Mit Erkenntnis vom 19.4.2018, Ro 2018/15/0003, spricht sich der VwGH für den Fall der Privatnutzung eines Firmenwagens einer GmbH durch einen zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gegen die Einbeziehung der auf die betriebliche Nutzung entfallenden KfZ-Kosten in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aus. Bei vollständigem Ersatz der auf die Privatnutzung entfallenden KfZ-Kosten fehlt es darüber hinaus von Vornherein an einem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des KfZ, womit für den Ansatz eines Sachbezugs und damit auch für eine Erhöhung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage kein Raum bleibt.
Die für die Anerkennung von Vorsteuern und Betriebsausgaben für die künftige Pilotentätigkeit erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen und dem Revisionswerber Einzelheiten seines späteren Verhaltens unter geänderten Bedingungen nicht vorzuhalten.
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