Zum Hauptinhalt springen
AFS

Heft 6, Dezember 2018, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 202 - 207, Steuer & Service

Christoph Ritz

Verständigung gemäß § 281a BAO

Der Beitrag behandelt die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Verwaltungsgerichte, auf rechtswidrige Beschwerdevorlagen der Abgabenbehörde zu reagieren, diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH und des BFG sowie die durch das Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Verständigungspflicht nach § 281a BAO.

S. 208 - 209, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 (BMF-Info)

Die Information des BMF zur Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG 1988 vom 2. Juni 2016, BMF-010200/0013-VI/6/2016, wird anlässlich der inzwischen ergangenen zivilrechtlichen Judikatur betreffend die insolvenzrechtliche Einordnung der aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuerschuld als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen angepasst. Die neuen Aussagen betreffen die Vorgehensweise bei Körperschaften, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988 sind und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert werden.

S. 209 - 209, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Zinsersparnis 2019

S. 211 - 212, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Kompakt

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 212 - 214, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Anerkennung von Kosten für Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten

Aufwendungen für Sprachkurse stellen auch dann abzugsfähige Kosten dar, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden.

S. 214 - 215, Bundesfinanzgericht

Clemens Endfellner

Festsetzung einer Abgabenerhöhung

Ein Unternehmer reicht nach der telefonischen Ankündigung einer USO sofort verspätet zwei UVA ein. Im Rahmen der Unterzeichnung des Prüfungsauftrages wird keine Selbstanzeige erstattet. Das BFG wertet die UVA als konkludente Selbstanzeige und bestätigt die Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG.

S. 216 - 217, Bundesfinanzgericht

Clemens Endfellner

Vorsteuerabzug bei reverse charge

Ein Altmetallhändler rechnet mit Gutschriften ohne Umsatzsteuer ab. Einige seiner Lieferanten sind unstrittig Unternehmer, sodass die Umsatzsteuerschuld auf den Altmetallhändler übergeht. Strittig ist, ob der korrespondierende Vorsteuerabzug zusteht, wenn der Händler vom Unternehmerstatus seiner Lieferanten wissen hätte müssen.

S. 218 - 218, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Stattgabe - Irrtum beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

Warum das Finanzamt trotz Einreichung der Umsatzsteuererklärung eine Schätzung vorgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar.

S. 219 - 221, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Umsatzsteuersatz bei einer Pensionspferdehaltung

Durch einen Wechsel in die Regelbesteuerung wäre der Vorsteuerabzug möglich gewesen, daher kann keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 erkannt werden.

S. 221 - 223, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Sparbücher

Bei Sparbüchern, bei denen seit 30 Jahren keine Kontobewegung stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Diese Verbindlichkeiten sind grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen. Neben dem Umstand, ob mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger ernsthaft zu rechnen ist, ist auch zu prüfen, wann dieser Umstand eingetreten ist (Rechtssatz). Revision zulässig.

S. 223 - 225, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

§ 9 BAO: Schuldhafte Pflichtverletzung durch Überlassung sämtlicher einlangender Mittel an die Bank

Bedient sich ein gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft einer Vertragsgestaltung, die es ihm von vornherein nicht erlaubt, bei der Gesellschaft eingehende Mittel anteilig auch für die Abgabenentrichtung zu verwenden, ist ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO anzulasten (siehe VwGH 6.7.2006, 2006/15/0032) (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Entscheidungen kurz & bündig

S. 228 - 229, Verwaltungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

Anhängige Amtsrevisionen

S. 229 - 232, Verwaltungsgerichtshof

Peter Pülzl

VwGH zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer bei Privatnutzung eines Firmen-KfZ durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit Erkenntnis vom 19.4.2018, Ro 2018/15/0003, spricht sich der VwGH für den Fall der Privatnutzung eines Firmenwagens einer GmbH durch einen zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gegen die Einbeziehung der auf die betriebliche Nutzung entfallenden KfZ-Kosten in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aus. Bei vollständigem Ersatz der auf die Privatnutzung entfallenden KfZ-Kosten fehlt es darüber hinaus von Vornherein an einem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des KfZ, womit für den Ansatz eines Sachbezugs und damit auch für eine Erhöhung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage kein Raum bleibt.

S. 233 - 235, Verwaltungsgerichtshof

Klaus Hilber

Erwerb Berufspilotenschein abzugsfähig

Die für die Anerkennung von Vorsteuern und Betriebsausgaben für die künftige Pilotentätigkeit erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen und dem Revisionswerber Einzelheiten seines späteren Verhaltens unter geänderten Bedingungen nicht vorzuhalten.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!