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Hilber, Klaus

Auswärtige Berufsausbildung im Falle einer „VO-Gemeinde“: Fahrzeit unter einer Stunde

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§ 2 Abs 2 der VO zur auswärtigen Berufsausbildung spricht von Fahrten zwischen den Gemeinden und verweist auf die Grundsätze des § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992. Es ist daher die Fahrzeit zwischen den Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw beendet wird. Das ist in der Regel der jeweilige (Bus-)Bahnhof der Gemeinde. Es ist daher nicht auf Wegstrecken innerhalb des Wohnortes abzustellen und ist die innerörtliche Erreichbarkeit der jeweiligen Abfahrts- und Zielgemeinde auszublenden

  • Hilber, Klaus
  • BFG, 02.11.2015, RV/2100223/2015
  • AFS 2019, 107
  • Steuerrecht
  • § 34 Abs 8 EStG

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