Haftung eines Vereinskassiers nach § 9 BAO
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 2016
- Bundesfinanzgericht, 1530 Wörter
- Seiten 97 -99
- https://doi.org/10.33196/afs201603009701
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Die Berechtigung, den Verein nach außen zu vertreten, ist von der in den Statuten geregelten Zeichnungsberechtigung zu unterscheiden. Während diese die gültige Unterfertigung von Schriftstücken zum Inhalt hat, regelt die Vertretungsbefugnis, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins verantwortlich (VwGH 26.09.1979, 3167/78). Vertritt daher nach den Vereinsstatuten der Obmann den Verein nach außen, kann eine Haftungsinanspruchnahme des Kassiers des Vereins nach § 9 in Verbindung mit § 80 BAO nicht erfolgen, auch wenn dieser intern für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich war und Schriftstücke in finanziellen Angelegenheiten nicht nur die Unterschrift des Obmannes, sondern auch des Kassiers benötigten.
- Hilber, Klaus
- AFS 2016, 97
- § 9 Abs 1 BAO
- § 80 Abs 1 BAO
- Steuerrecht
- BFG, 04.04.2016, RV/2100191/2016
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