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Fuchs, Hubert W.

Neuer Lohnzettel ist für sich allein kein Wiederaufnahmegrund

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Ein nach Erlassung des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, neu geschaffener Lohnzettel ist als solcher nicht neu hervorgekommen iSd § 303 BAO und deshalb kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • BFG, 05.12.2019, RV/2101157/2019
  • § 303 Abs 1 BAO
  • Steuerrecht
  • AFS 2020, 60

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