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Hilber, Klaus

Kein vorläufiger Bescheid bei Tätigkeit mit Einkünftevermutung iSd LVO

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Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde.

  • Hilber, Klaus
  • Steuerrecht
  • § 200 BAO
  • AFS 2016, 154
  • VwGH, 27.04.2016, 2013/13/0045
  • § 289 Abs 2 BAO

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