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Fuchs, Hubert W.

Der gemeine Wert eines Baurechtes entspricht dem gemeinen Wert des (un-)bebauten Grundstückes

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Aus den gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 GrEStG 1987 iVm §§ 51 und 56 Bewertungsgesetz 1955 ist eindeutig abzuleiten, dass ein Baurecht mit einer Dauer von zumindest 50 Jahren (= grundstücksgleiches Recht = Grundvermögen) wie ein bebautes oder unbebautes Grundstück zu bewerten ist. Der „gemeine Wert des Baurechtes“ entspricht damit dem gemeinen Wert für das bebaute (Grund + Boden + Gebäude) oder unbebaute (bloße) Grundstück (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2017, 94
  • § 2 Abs 2 GrEStG
  • Steuerrecht
  • § 56 Abs 1 BewG
  • § 51 Abs 2 BewG
  • BFG, 16.11.2016, RV/3100376/2016

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