


Der gemeine Wert eines Baurechtes entspricht dem gemeinen Wert des (un-)bebauten Grundstückes
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 2017
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 1844 Wörter, Seiten 94-97
9,80 €
inkl MwSt




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Aus den gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 GrEStG 1987 iVm §§ 51 und 56 Bewertungsgesetz 1955 ist eindeutig abzuleiten, dass ein Baurecht mit einer Dauer von zumindest 50 Jahren (= grundstücksgleiches Recht = Grundvermögen) wie ein bebautes oder unbebautes Grundstück zu bewerten ist. Der „gemeine Wert des Baurechtes“ entspricht damit dem gemeinen Wert für das bebaute (Grund + Boden + Gebäude) oder unbebaute (bloße) Grundstück (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.
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- Fuchs, Hubert W.
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- AFS 2017, 94
- § 2 Abs 2 GrEStG
- Steuerrecht
- § 56 Abs 1 BewG
- § 51 Abs 2 BewG
- BFG, 16.11.2016, RV/3100376/2016
Aus den gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 GrEStG 1987 iVm §§ 51 und 56 Bewertungsgesetz 1955 ist eindeutig abzuleiten, dass ein Baurecht mit einer Dauer von zumindest 50 Jahren (= grundstücksgleiches Recht = Grundvermögen) wie ein bebautes oder unbebautes Grundstück zu bewerten ist. Der „gemeine Wert des Baurechtes“ entspricht damit dem gemeinen Wert für das bebaute (Grund + Boden + Gebäude) oder unbebaute (bloße) Grundstück (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2017, 94
- § 2 Abs 2 GrEStG
- Steuerrecht
- § 56 Abs 1 BewG
- § 51 Abs 2 BewG
- BFG, 16.11.2016, RV/3100376/2016