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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht
Beschwerde gegen einen Verwarnungsbescheid
- Originalsprache: Deutsch
- AFS Band 2017
- Bundesfinanzgericht, 1435 Wörter
- Seiten 100-102
- https://doi.org/10.33196/afs201703010001
9,80 €
inkl MwStDas Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Nach dieser der Strafprozessordnung nachgebildeten Vorschrift wird die auch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten dahin eingeschränkt, dass die Entscheidung der II. Instanz nur über Anfechtung des Amtsbeauftragten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf. Eine solche Abänderung ist also ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel allein vom Beschuldigten eingelegt wurde. Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 25 FinStrG
- Steuerrecht
- § 161 Abs 3 FinStrG
- § 34 FinStrG
- § 8 Abs 3 FinStrG
- BFG, 03.05.2017, RV/7300065/2016
- AFS 2017, 100
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