


Zeitpunkt der wirksamen Einbringung eines falsch adressierten Vorlageantrages
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 21
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 1547 Wörter, Seiten 140-142
9,80 €
inkl MwSt




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Nach dem 31.12.2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, nicht mehr gemäß § 323b Abs 6 BAO unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 – DV wirksam eingebracht werden. In einem solchen Fall bewirkt auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich noch keine wirksame Einbringung. In sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO kann eine erfolgte Weiterleitung des Anbringens zu einer wirksamen Einbringung desselben führen (RS 1).
Revision nicht zulässig.
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- Fuchs, Hubert W.
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- AFS 2023, 140
- § 323b Abs 6 BAO
- Steuerrecht
- § 53 BAO
- § 54a BAO
- BFG, 18.04.2023, RV/5100196/2022
Nach dem 31.12.2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, nicht mehr gemäß § 323b Abs 6 BAO unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 – DV wirksam eingebracht werden. In einem solchen Fall bewirkt auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich noch keine wirksame Einbringung. In sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO kann eine erfolgte Weiterleitung des Anbringens zu einer wirksamen Einbringung desselben führen (RS 1).
Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2023, 140
- § 323b Abs 6 BAO
- Steuerrecht
- § 53 BAO
- § 54a BAO
- BFG, 18.04.2023, RV/5100196/2022