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Fuchs, Hubert W.

Zeitpunkt der wirksamen Einbringung eines falsch adressierten Vorlageantrages

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Nach dem 31.12.2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Finanzamt Österreich zuständig ist, nicht mehr gemäß § 323b Abs 6 BAO unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 AVOG 2010 – DV wirksam eingebracht werden. In einem solchen Fall bewirkt auch das bloße postalische Einlangen bei (irgend)einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich noch keine wirksame Einbringung. In sinngemäßer Anwendung des § 53 BAO kann eine erfolgte Weiterleitung des Anbringens zu einer wirksamen Einbringung desselben führen (RS 1).

Revision nicht zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2023, 140
  • § 323b Abs 6 BAO
  • Steuerrecht
  • § 53 BAO
  • § 54a BAO
  • BFG, 18.04.2023, RV/5100196/2022

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