Berücksichtigung von nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten für die Selbstberechnung der ImmoESt als Sonderausgaben
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 21
- Bundesfinanzgericht, 1529 Wörter
- Seiten 138 -140
- https://doi.org/10.33196/afs202304013801
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Im vorliegenden Fall fand die Veräußerung der Miteigentumsanteile (Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988) vor Inkrafttreten der Änderung des § 20 Abs 2 EStG 1988 durch das StRefG 2015/16 statt. Demnach ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 zu beachten.
§ 20 Abs 3 Satz 2 EStG 1988 sieht ua vor, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähige Ausgaben (hier: Steuerberatungskosten) als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die gegenständlich für die ImmoESt-Selbstberechnung durch einen Notar bzw einen Rechtsanwalt angefallenen, nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten waren unter diesem Gesichtspunkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Revision zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 18 Abs 3 Z 1 EStG
- § 20 Abs 3 EStG
- Steuerrecht
- § 18 Abs 1 Z 6 EStG
- BFG, 17.02.2023, RV/1100044/2020
- § 30 Abs 4 Z 2 EStG
- § 30 Abs 3 EStG
- § 20 Abs 2 EStG
- AFS 2023, 138
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