


Berücksichtigung von nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten für die Selbstberechnung der ImmoESt als Sonderausgaben
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 21
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 1529 Wörter, Seiten 138-140
9,80 €
inkl MwSt




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Im vorliegenden Fall fand die Veräußerung der Miteigentumsanteile (Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988) vor Inkrafttreten der Änderung des § 20 Abs 2 EStG 1988 durch das StRefG 2015/16 statt. Demnach ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 zu beachten.
§ 20 Abs 3 Satz 2 EStG 1988 sieht ua vor, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähige Ausgaben (hier: Steuerberatungskosten) als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die gegenständlich für die ImmoESt-Selbstberechnung durch einen Notar bzw einen Rechtsanwalt angefallenen, nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten waren unter diesem Gesichtspunkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Revision zulässig.
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- Fuchs, Hubert W.
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- § 18 Abs 3 Z 1 EStG
- § 20 Abs 3 EStG
- Steuerrecht
- § 18 Abs 1 Z 6 EStG
- BFG, 17.02.2023, RV/1100044/2020
- § 30 Abs 4 Z 2 EStG
- § 30 Abs 3 EStG
- § 20 Abs 2 EStG
- AFS 2023, 138
Im vorliegenden Fall fand die Veräußerung der Miteigentumsanteile (Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG 1988) vor Inkrafttreten der Änderung des § 20 Abs 2 EStG 1988 durch das StRefG 2015/16 statt. Demnach ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 zu beachten.
§ 20 Abs 3 Satz 2 EStG 1988 sieht ua vor, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähige Ausgaben (hier: Steuerberatungskosten) als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die gegenständlich für die ImmoESt-Selbstberechnung durch einen Notar bzw einen Rechtsanwalt angefallenen, nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten waren unter diesem Gesichtspunkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Revision zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 18 Abs 3 Z 1 EStG
- § 20 Abs 3 EStG
- Steuerrecht
- § 18 Abs 1 Z 6 EStG
- BFG, 17.02.2023, RV/1100044/2020
- § 30 Abs 4 Z 2 EStG
- § 30 Abs 3 EStG
- § 20 Abs 2 EStG
- AFS 2023, 138