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Hilber, Klaus

Aufteilungsverbot für Aufwendungen von Berufskrankheiten

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Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Sie sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig auf der Hand liegt. Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn Mehraufwendungen unmittelbar durch die konkrete berufliche Tätigkeit notwendig sind, wenn und soweit also durch die konkrete berufliche Tätigkeit Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Behandlung angefallen sind.

  • Hilber, Klaus
  • Steuerrecht
  • VwGH, 13.11.2019, Ra 2019/13/0070
  • § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
  • AFS 2020, 34

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