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Fuchs, Hubert W.

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe

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Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat.

Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs 1 BAO iVm § 85 Abs 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung „in der Sache“ durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen.

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (Rechtssätze).

Revision eingebracht (Amtsrevision).

  • Fuchs, Hubert W.
  • AFS 2020, 18
  • Steuerrecht
  • § 10 Abs 2 FLAG
  • § 13 FLAG
  • § 85 Abs 1 BAO
  • BFG, 15.11.2019, RV/7100758/2015

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