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Fuchs, Hubert W.

Steuerpflicht von Einbauküchen, Wandverbauten, Außenanlagen und Außenpools etc im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung

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Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (zB Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw Parkplätze) (Rechtssatz). Revision eingebracht.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 30 EStG
  • Steuerrecht
  • AFS 2019, 136
  • BFG, 07.05.2019, RV/7103541/2018

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