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Die Bestimmung des § 79 Abs 1 zweiter Satz UG soll – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen.

Die Mitwirkung eines befangenen Organs an der Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides wird durch die Entscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert. Dass in einem angefochtenen Bescheid Teile der erstinstanzlichen Begründung wiedergegeben werden, kann daran nichts ändern.

  • Novak
  • Befangenheit
  • VwGH, 18.06.2013, 2013/10/0136
  • Öffentliches Recht
  • Exzess
  • § 79 UG
  • Prüfungsanfechtung
  • ZFHR-Slg 2014/1

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