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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 4, Dezember 2018, Band 10

Wiemer, Dirk T.

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgest...

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Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 260 Abs 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in dem von der Europäischen Kommission am 27. November 2014 versandten Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 294 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), zu zahlen.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 10 000 000 Euro zu zahlen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • BRZ 2018, 190
  • Rückforderungspflicht
  • Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats
  • Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV
  • Art 260 Abs 2 AEUV
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht
  • EuGH, 14.11.2018, Rs C-93/17, Europäische Kommission gegen Hellenische Republik
  • Wesentliche Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats