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Heft 4, August 2014, Band 2014
Widerruf wegen Überschreitung des geschätzten Auftragswertes und Budgetüberschreitung
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1829 Wörter
- Seiten 213-216
- https://doi.org/10.33196/rpa201404021301
20,00 €
inkl MwStDie lediglich aus einem einzigen vorangehenden Vergabeverfahren herangezogenen Preise der Bieter stellen keine taugliche Grundlage für eine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswertes dar. Auch fünf erfasste Ausschreibungen sind zu wenig.
Eine interne Baupreisdatenbank, die je Preisposition 20 bis 50 Ausschreibungen des vergangenen Jahres auswertet, indem je Preisposition der Mittelwert aus den Preisen der Bestbieter gebildet wird, ist demgegenüber eine taugliche Quelle für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes.
Übersteigen die Preise der eingelangten Angebote die sachkundig ermittelte Kostenschätzung des Auftraggebers um 36 %, so liegt eine erhebliche Überschreitung der Auftragswertschätzung und damit ein sachlicher Grund für den Widerruf vor.
Auch bei nicht sorgfältiger Auftragswertschätzung kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren widerrufen, wenn die Angebotspreise die Schätzkosten bei Weitem überschreiten. Ein allfällig fahrlässiges Verschulden des Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, sondern allenfalls auf Schadenersatzpflichten.
Wenn das Budget mit den Schätzkosten beschränkt ist, liegt bei Überschreitung der Schätzkosten gleichzeitig eine Budgetüberschreitung vor, die ebenfalls einen sachlichen Widerrufsgrund darstellt. Eine Budgetaufstockung kann von der Vergabekontrolle nicht erzwungen werden.
- Siderits, Mario
- Estermann, Gunter
- Widerruf
- Widerrufsgründe
- Budgetüberschreitung.
- § 139 Abs 2 Z 3 BVergG
- § 13 BVergG
- Widerrufsentscheidung
- geschätzter Auftragswert
- RPA 2014, 213
- Vergaberecht
- BVwG, 30.04.2014, W187 2005633-1/24E, „Taborgrabenbrücke“
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