Zur Aufhebung von Teilen der Wohlverhaltensregeln bei COFAG-Förderungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 5
- Finanzstrafrecht, 2400 Wörter
- Seiten 179 -182
- https://doi.org/10.33196/zss202304017901
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Mit Erkenntnis vom 5.10.2023, G 172/2022 (V 172/2022), hat der VfGH jene Bestimmungen zu Förderungen der COFAG als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufgehoben, nach denen Unternehmen von Covid-Förderungen ausgeschlossen waren, wenn über den Unternehmensträger oder dessen (allfällige) Organe in dieser Funktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens verhängt worden ist (§ 3 Z 4 des Steuerlichen Wohlverhaltensgesetzes; Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus). Die genannten Bestimmungen sind mit Ablauf des 15.4.2024 aufgehoben.
Nach der (uE zutreffenden) Ansicht des VfGH waren diese Bestimmungen unsachlich, weil sie auf den Zeitpunkt der Verhängung einer Strafe abgestellt haben. Da es für gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen keine absolute Verjährungsfrist gibt, kann es zu Fällen kommen, in denen Finanzvergehen erst Jahre oder gar Jahrzehnte nach ihrer Begehung abgeurteilt werden. Der Zusammenhang zwischen der Nichtgewährung der Ausgleichszahlungen und dem steuerlichen Fehlverhalten verdünne sich jedoch und kann daher Jahre nach der Begehung keine entscheidende Rolle mehr spielen.
Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit den Argumenten des VfGH für die Verfassungswidrigkeit und daraus folgenden Überlegungen zu anderen in Geltung stehenden Bestimmungen auseinander. Außerdem soll aufgezeigt werden, welche Folgen die Aufhebung konkret für Förderwerber hat.
- Stücklberger, Alexander
- Mittlböck, Patrick
- § 27 StGB
- § 44 StGB
- ZSS 2023, 179
- Wohlverhalten
- § 5 BWG
- § 120 VAG
- verfassungskonforme Interpretation
- COFAG
- § 31 FinStrG
- § 34 StGB
- § 6 ABGB
- Verjährung
- Art 7 B-VG
- § 33 FinStrG
- § 3b ABBAG-Gesetz
- res judicata
- § 13 GewO
- Einmaligkeitswirkung
- Rechtsfolgen
- Art 140 B-VG
- Covid-19
- Verfahrensdauer
- Zivilverfahren
- § 26 FinStrG
- § 411 ZPO
- § 23 FinStrG
- § 27 FinStrG
- Präklusion