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Heft 4, Dezember 2023, Band 5

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2663-8428

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Inhalt der Ausgabe

  • Kurz Informiert

    S. 143 - 144, Kurz Informiert

    Stefan Schuster
  • Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers als verfahrensrechtliche Methode zur Angemessenheitsprüfung iZm verdeckten Ausschüttungen vor dem Hintergrund der aktuellen VwGH-Judikatur

    S. 145 - 163, Abgabenverfahren

    Thomas Voit

    Ausgangspunkt dieses Beitrags bildet die neuere Rsp des VwGH, in der dieser erstmalig explizit den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers als verfahrensrechtliche Methode zur Angemessenheitsprüfung von Leistungsbeziehungen anwendet. Dieser für Österreich eher untypische Ansatz macht eine genauere dogmatische Betrachtung besagter Maßfigur notwendig. Aus diesem Grund soll im ersten Hauptteil des Beitrags der Ursprung und die bisherige Bedeutung des Sorgfaltsmaßstabs dargestellt werden, um im Anschluss daran die Anforderungen an diesen zu skizzieren. Im zweiten Hauptteil soll der Frage nachgegangen werden, ob durch die neueste VwGH-Rsp der tatsächliche Fremdvergleich eine Auf- oder Abwertung erfährt bzw vom Sorgfaltsmaßstab in den Hintergrund gedrängt wird.

  • VwGH: Verständigung gemäß § 281a BAO

    S. 164 - 167, Abgabenverfahren

    Christoph Ritz

    Erfolgt die Vorlage einer Bescheidbeschwerde zu Unrecht (zB wegen fehlenden Vorlageantrags), so hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit verfahrensrechtlichem Beschluss an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. Zweckmäßigerweise wird die Verständigung (iSd § 281a BAO) dadurch zu erfolgen haben, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Verwaltungsgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird.

  • VwGH: Verfahrensrechtliche Unzulässigkeit von Abgabenrückforderungen iZm Cum/Ex-Fällen auf Basis von § 241a BAO

    S. 168 - 173, Abgabenverfahren

    Stefan Egger / Marco Thorbauer / Benedikt Schachner-Gröhs / Tobias Hayden

    Der VwGH bestätigt, dass die KESt-Rückerstattung bis zum Jahr 2014 nicht auf die nachträglich eingeführte Bestimmung des § 241a BAO im Jahr 2019 gestützt werden kann, weil kein entsprechender Rechtsgrund vorlag. Unklar bleibt jedoch, worin konkret der Rechtsgrund bestanden haben soll. Im Ergebnis entspricht das VwGH-Erkenntnis damit dem vorausgehenden BFG-Erkenntnis und der Kritik in der Literatur an der rückwirkenden Anwendbarkeit des § 241a BAO, jedoch lässt der VwGH einige Fragen unbeantwortet.

  • B2B-Güterbeförderungsleistungen durch ausländische Kapitalgesellschaften: Umsatzsteuerhinterziehung mangels Übergangs der Steuerschuld?

    S. 174 - 178, Finanzstrafrecht

    Rainer Obermann

    Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union – wie etwa Güterbeförderungsleistungen ausländischer Kapitalgesellschaften im zwischenunternehmerischen Bereich – sind in der Praxis der Finanzverwaltung nicht selten Anlass für Umsatzsteuer(-sonder-)prüfungen. Gleichzeitig werden internationale Leistungsverhältnisse in Österreich immer öfter auch sofort unter finanzstrafrechtlichem Tatverdacht aufgegriffen. Damit sich ein solcher (Anfangs-)Verdacht für ein Strafverfahren allerdings hinreichend begründen lässt, bedarf es auf Sachverhaltsebene der Darlegung qualifizierter Anknüpfungspunkte, die bei der Vorfragenbeurteilung unter dem Blickwinkel der einschlägig anwendbaren Regelungen des Mehrwertsteuerrechts entsprechend zu würdigen sind.

  • Zur Aufhebung von Teilen der Wohlverhaltensregeln bei COFAG-Förderungen

    S. 179 - 182, Finanzstrafrecht

    Patrick Mittlböck / Alexander Stücklberger

    Mit Erkenntnis vom 5.10.2023, G 172/2022 (V 172/2022), hat der VfGH jene Bestimmungen zu Förderungen der COFAG als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufgehoben, nach denen Unternehmen von Covid-Förderungen ausgeschlossen waren, wenn über den Unternehmensträger oder dessen (allfällige) Organe in dieser Funktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens verhängt worden ist (§ 3 Z 4 des Steuerlichen Wohlverhaltensgesetzes; Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus). Die genannten Bestimmungen sind mit Ablauf des 15.4.2024 aufgehoben.

    Nach der (uE zutreffenden) Ansicht des VfGH waren diese Bestimmungen unsachlich, weil sie auf den Zeitpunkt der Verhängung einer Strafe abgestellt haben. Da es für gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen keine absolute Verjährungsfrist gibt, kann es zu Fällen kommen, in denen Finanzvergehen erst Jahre oder gar Jahrzehnte nach ihrer Begehung abgeurteilt werden. Der Zusammenhang zwischen der Nichtgewährung der Ausgleichszahlungen und dem steuerlichen Fehlverhalten verdünne sich jedoch und kann daher Jahre nach der Begehung keine entscheidende Rolle mehr spielen.

    Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit den Argumenten des VfGH für die Verfassungswidrigkeit und daraus folgenden Überlegungen zu anderen in Geltung stehenden Bestimmungen auseinander. Außerdem soll aufgezeigt werden, welche Folgen die Aufhebung konkret für Förderwerber hat.

  • BFG: Die Rolle des Steuerberaters bei Zwangsstrafen iZm WiEReG-Meldungen

    S. 183 - 186, Finanzstrafrecht

    Natascha Sautter

    Die Festsetzung von Zwangsstrafen liegt im Ermessen der Behörde. Bei Ausübung des Ermessens ist auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen. Das Verschulden des Parteienvertreters ist dem Meldepflichtigen zuzurechnen. Dabei ist laut BFG unter anderem zu berücksichtigen, dass der Meldepflichtige berechtigt ist, vom Parteienvertreter Ersatz zu begehren.

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