Das digitale Zeitalter hält auch im Besteuerungsverfahren in Deutschland Einzug. Dies ist auch dringend erforderlich, denn im internationalen Vergleich besteht insoweit noch Nachholbedarf. Im Kontext der geplanten Einführung einer nationalen Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich werden im Folgenden die steuerlichen Digitalisierungsbemühungen in Deutschland näher beleuchtet und eingeordnet. Diese nationale Neuregelung und die gleichzeitig auf EU-Ebene vorangetriebene Initiative zur E-Rechnungspflicht werden alle europäischen Unternehmen vor neue betriebswirtschaftliche und prozessuale Herausforderungen stellen.
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 10, Schwerpunkt: Digitalisierung
Steuerliche Digitalisierungsbestrebungen in Deutschland am Beispiel der E-Rechnung
S. 11 - 14, Schwerpunkt: Digitalisierung
Tagungsbericht zu „Umsatzsteuer 2023 – Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“
Am 15. 11. 2023 fand an der Johannes-Kepler-Universität Linz (JKU) die vom Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre sowie dem Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik (jeweils der JKU Linz) veranstaltete „Umsatzsteuertagung 2023“ zum Generalthema „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ statt. Unter der fachlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel sowie Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber wurde zu aktuellen praxisrelevanten Entwicklungen sowie konkreten Gesetzesvorhaben im Bereich der fortschreitenden Digitalisierung der Mehrwertsteuer unter Einbeziehung betriebswirtschaftlich-technischer Aspekte sowie möglicher künftiger finanzstrafrechtlicher Folgen von renommierten Referenten aus Wissenschaft, Lehre, Finanzverwaltung und Beratungspraxis vorgetragen. Die Vortragsinhalte wurden dabei mit den durchwegs fachkundigen sowie sehr interessierten Teilnehmern intensiv, kontrovers und mitunter recht emotional diskutiert.
S. 15 - 21, Schwerpunkt: Digitalisierung
Das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren im digitalen Zeitalter
Die österreichische Finanzverwaltung nimmt eine Vorreiterrolle in der Digitalisierung von öffentlichen Verwaltungen Europas ein und auch das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bereits im digitalen Zeitalter angekommen. Es stehen der Finanzverwaltung für die Erhebung der Abgaben und Beurteilung von Sachverhalten nahezu ausschließlich digitale Informationen zur Verfügung, weshalb ohne Zuhilfenahme dieser ein Ermittlungsverfahren nahezu unmöglich ist, da aufgrund des digitalen Fortschritts der österreichischen Finanzverwaltung primär nur noch digitale Daten zur Verfügung stehen, Papierakte dadurch zu einer Rarität geworden sind und selbst für klassische altbewährte Ermittlungstechniken vorgelagert die digitalen Tools angewendet werden. Dennoch lenkt der menschliche Sachbearbeiter mit Erfahrung die Ermittlungsrichtungen und sitzt als Letztentscheider an den sprichwörtlichen Hebeln der Macht.
S. 22 - 24, Abgabenverfahren
Geschäftsführerhaftung – Ermessensübung wegen langem Zeitabstand durch das BFG
Im folgenden Beitrag wird die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes der letzten drei Jahre in Bezug auf die Ermessensübung wegen lange verstrichener Zeit näher beleuchtet. Insbesondere wird dargestellt, bei welchem Zeitabstand zu welchem Abschlag gekommen ist.
S. 25 - 27, Abgabenverfahren
BFG: Verjährung bei Vorläufigkeit trotz fehlender Ungewissheit
Das bescheidmäßige Nichtanführen bzw das Nichtbezeichnen der Ungewissheit ist dem Fehlen einer Ungewissheit gleichzusetzen. Im Falle eines zu Unrecht erlassenen vorläufigen Abgabenbescheides, der keine Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 BAO benennt (bzw dem keine Ungewissheit zu Grunde liegt), beginnt die Verjährungsfrist gem § 208 Abs 1 lit d BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid trotz fehlender Ungewissheit erlassen wurde.
S. 28 - 30, Abgabenverfahren
BFG: Keine Haftung gem § 9 BAO für die ständige Vertreterin der Zweigniederlassung einer bulgarischen AG
Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob die ständige Vertreterin der inländischen Zweigniederlassung einer bulgarischen Aktiengesellschaft (ie, einer Kapitalgesellschaft mit EU-Personalstatut) zur Haftung gem §§ 9 iVm 80 ff BAO herangezogen werden kann. Das Gericht lehnte eine Anwendung des § 9 BAO mit der Begründung ab, dass (i) es sich beim ständigen Vertreter um einen gewillkürten Vertreter handle und (ii) für EU-Gesellschaften lediglich ein Wahlrecht zu Bestellung eines solchen Vertreters bestehe.
S. 31 - 32, Abgabenverfahren
BFG: Abgabenbehördliche Konteneinschau: Bloß Zeichnungsberechtigter ist nicht rekurslegitimiert
Das BFG vertritt in zwei Rekursentscheidungen zur abgabenbehördlichen Konteneinschau die Ansicht, dass ein – in Hinblick auf die betreffenden Konten – bloß zeichnungsberechtigter Abgabepflichtiger nicht rekurslegitimiert ist.
S. 33 - 36, Finanzstrafrecht
Vorschlag für eine Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG (auch) im Lichte der neuen Quotenregelung
Bereits in ZSS 2022, 148 ff wurde in einer Analyse der Rechtsentwicklung sowie des einschlägigen Rechtsbestandes die Forderung nach einer Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG erhoben. Die im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nunmehr neu gefasste – und erstmals auch gesetzlich verankerte – automationsunterstützte „Quotenregelung“ für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter verleiht diesem rechtspolitischen Ansinnen unter praxisorientierten finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten besonderen Nachdruck. Im Folgenden wird deshalb de lege ferenda ein erster Vorschlag für eine mögliche Anpassung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG an bereits geänderte sowie künftig neue abgabenrechtliche Umstände zur Diskussion gestellt.
S. 37 - 42, Finanzstrafrecht
Wiederholte Selbstanzeige und Versicherungssteuer
Nach § 29 Abs 3 lit d FinStrG tritt die Straffreiheit einer Selbstanzeige nicht ein, wenn „bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches [...] eine Selbstanzeige erstattet worden ist“. Eine zweite Selbstanzeige betreffend denselben Abgabenanspruch wirkt demnach nicht strafbefreiend. Um beurteilen zu können, wie weit die Sperrwirkung einer früheren Selbstanzeige reicht, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Umfang des Abgabenanspruchs. Insbesondere im Hinblick auf die Versicherungssteuer ist diese Frage bisher noch weitestgehend unbehandelt geblieben. In diesem Beitrag soll daher der Umfang des Versicherungssteueranspruchs und die sich daraus ergebende Reichweite des Sperrgrunds näher untersucht werden.
S. 43 - 46, Finanzstrafrecht
VwGH: Abzugsfähigkeit der für eine Selbstanzeige anfallenden Steuerberatungskosten beim potenziell haftenden Organwalter
Die Steuerberatungskosten wegen der für die vertretene juristische Person erstatteten Selbstanzeige sind bei dem potenziell haftenden gesetzlichen Vertreter als Sonderausgaben anzuerkennen. Aufgrund der drohenden Haftung qualifizierte der VwGH die Kosten für die Selbstanzeige als den eigenen Angelegenheiten des Vertreters zugehörend und bejaht deren steuerliche Abzugsfähigkeit.