BFG: Keine Haftung gem § 9 BAO für die ständige Vertreterin der Zweigniederlassung einer bulgarischen AG
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZSSBand 6
- Inhalt:
- Abgabenverfahren
- Umfang:
- 1801 Wörter, Seiten 28-30
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Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob die ständige Vertreterin der inländischen Zweigniederlassung einer bulgarischen Aktiengesellschaft (ie, einer Kapitalgesellschaft mit EU-Personalstatut) zur Haftung gem §§ 9 iVm 80 ff BAO herangezogen werden kann. Das Gericht lehnte eine Anwendung des § 9 BAO mit der Begründung ab, dass (i) es sich beim ständigen Vertreter um einen gewillkürten Vertreter handle und (ii) für EU-Gesellschaften lediglich ein Wahlrecht zu Bestellung eines solchen Vertreters bestehe.
- Stieglitz, Alexander
- § 9 BAO
- § 9 Abs 1 VStG
- § 254 Abs 2 AktG
- Vertreterhaftung
- § 82 BAO
- § 107 Abs 2 GmbHG
- BFG, 04.08.2023, RV/4100537/2019
- ständiger Vertreter
- § 81 BAO
- Prokurist
- § 80 BAO
- ZSS 2024, 28
- Zweigniederlassung