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BFG: Keine Haftung gem § 9 BAO für die ständige Vertreterin der Zweigniederlassung einer bulgarischen AG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZSSBand 6
Inhalt:
Abgabenverfahren
Umfang:
1801 Wörter, Seiten 28-30

9,80 €

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Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob die ständige Vertreterin der inländischen Zweigniederlassung einer bulgarischen Aktiengesellschaft (ie, einer Kapitalgesellschaft mit EU-Personalstatut) zur Haftung gem §§ 9 iVm 80 ff BAO herangezogen werden kann. Das Gericht lehnte eine Anwendung des § 9 BAO mit der Begründung ab, dass (i) es sich beim ständigen Vertreter um einen gewillkürten Vertreter handle und (ii) für EU-Gesellschaften lediglich ein Wahlrecht zu Bestellung eines solchen Vertreters bestehe.

  • Stieglitz, Alexander
  • § 9 BAO
  • § 9 Abs 1 VStG
  • § 254 Abs 2 AktG
  • Vertreterhaftung
  • § 82 BAO
  • § 107 Abs 2 GmbHG
  • BFG, 04.08.2023, RV/4100537/2019
  • ständiger Vertreter
  • § 81 BAO
  • Prokurist
  • § 80 BAO
  • ZSS 2024, 28
  • Zweigniederlassung

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