Vorschlag für eine Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG (auch) im Lichte der neuen Quotenregelung
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 6
- Finanzstrafrecht, 1833 Wörter
- Seiten 33 -36
- https://doi.org/10.33196/zss202401003301
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Bereits in ZSS 2022, 148 ff wurde in einer Analyse der Rechtsentwicklung sowie des einschlägigen Rechtsbestandes die Forderung nach einer Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG erhoben. Die im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nunmehr neu gefasste – und erstmals auch gesetzlich verankerte – automationsunterstützte „Quotenregelung“ für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter verleiht diesem rechtspolitischen Ansinnen unter praxisorientierten finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten besonderen Nachdruck. Im Folgenden wird deshalb de lege ferenda ein erster Vorschlag für eine mögliche Anpassung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG an bereits geänderte sowie künftig neue abgabenrechtliche Umstände zur Diskussion gestellt.
- Obermann, Rainer
- Entstehung des Abgabenanspruchs
- gesetzliche Erklärungsfrist
- automationsunterstützte Quotenregelung
- Abgabenverkürzung
- Antrag
- § 134a BAO
- § 33 Abs 3 lit a FinStrG
- Finanzvergehen
- Erfolgseintritt
- Fristablauf
- Einreichung
- QuRV zu 134a, BGBl II 2023/370
- Fristverlängerung
- Abgabenerklärung
- Nachfrist
- § 134 BAO
- Bewirken
- Deliktsvollendung
- finanzstrafrechtlicher Tatbegriff
- § 21 Abs 1 FinStrG
- Quotenregelungsverordnung
- steuerliche Parteienvertreter
- Vollendungszeitpunkt
- § 33 Abs 1 FinStrG
- ZSS 2024, 33
- Unterlassen
- Versuch
- Veranlagungsabgaben
- Zufristung
- unechtes Unterlassungsdelikt
- Abgabenhinterziehung