Das Programm „Modernisierung der Finanzverwaltung“ bedeutet insbesondere für die Strukturen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Steuerbetrugsbekämpfung nachhaltige Veränderungen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Ziele sich die reformierte Finanzverwaltung im Kampf gegen Abgabenhinterziehung gesetzt hat und welche Instrumente hierbei zum Erfolg führen sollen.
Heft 3, September 2020, Band 2
- ISSN Online:
- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 171 - 172, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 173 - 179, Schwerpunkt: Modernisierung der Finanzverwaltung
Mario Felice -
S. 180 - 182, Schwerpunkt: Modernisierung der Finanzverwaltung
Ernst RadlwimmerMit 1. Jänner 2021 wird das neue Amt für Betrugsbekämpfung der österreichischen Finanzverwaltung seine Arbeit aufnehmen. Dieses wird vier Bereiche umfassen: die Finanzpolizei, die Steuerfahndung, die Finanzstrafbehörde und, als kleinsten Bereich, die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.
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S. 183 - 185, Schwerpunkt: Modernisierung der Finanzverwaltung
Christian Weinzinger / Leo HolyBegriffe wie Machine Learning, künstlich neuronales Netzwerk oder Random Forrest sind seit 2016 keine Fremdwörter mehr in der Finanzverwaltung. Mit der Einführung des Predictive Analytics Competence Center, kurz PACC, beschreitet die Finanzverwaltung moderne Wege bei der Risikoanalyse. Die damit verbundenen Aufgaben und die notwendige, hybride, fachliche Zusammenstellung suchen auch in Europas Steuerverwaltungen ihres Gleichen.
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S. 186 - 194, Abgabenverfahren
Franz AlthuberDer persönliche Anwendungsbereich der Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO umfasst unter anderem Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften, somit auch und insbesondere GmbH-Geschäftsführer. Der nachfolgende Beitrag befasst sich unter anderem mit der Frage, welchen Einfluss gesellschaftsrechtliche Beschlussmängel auf die haftungsbewehrte Stellung als Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO haben und welche Konsequenzen ein rückwirkender Wegfall der Organstellung zeitigen kann.
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S. 195 - 199, Abgabenverfahren
Victoria Turpin / Robert RzeszutAufgrund des neuen COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes werden künftig Förderungsleistungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise von Abgabenbehörden im Rahmen von Außenprüfungen mitgeprüft. Bei diesbezüglichen Beanstandungen der Abgabenbehörde kann es zur Rückforderung der Förderungsmaßnahmen oder sogar zur strafrechtlichen Verfolgung kommen. Die rechtsrichtige Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen wird daher in den kommenden Jahren ein Thema in vielen Außenprüfungen sein.
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S. 200 - 205, Abgabenverfahren
Mario WegnerDer nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Frage nach etwaigen verfahrensrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Risiken auseinander, die aus einer unüberlegten Erwirkung von Zahlungserleichterungen auf Basis der BMF-Informationen – die aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen der Bundesregierung veröffentlicht wurden – resultieren können.
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VwGH zur Berechnung der Restfrist bei Abweisung des Fristverlängerungsantrages gemäß § 245 Abs 3 BAO
S. 206 - 207, Abgabenverfahren
Stefanie Jeegers / Alexander LangDie Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt einen Monat und kann auf Antrag verlängert werden. Dabei ist zu beachten, dass der eingebrachte Fristverlängerungsantrag eine hemmende Wirkung entfaltet: die Monatsfrist wird angehalten und beginnt erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes wieder weiter zu laufen (§ 245 Abs 3 BAO). Um eine korrekte Berechnung des Fristenlaufes, unter Berücksichtigung der Hemmung, gewährleisten zu können, sind folgende Fragen zu beantworten: Wann beginnt die Hemmungswirkung? Wann fällt diese weg? Wie ist die Restfrist zu berechnen? Hierzu gab es in der bisherigen Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Zugänge. Im Erkenntnis vom 5.3.2020, Ro 2019/15/0008 beschäftigt sich der VwGH nunmehr ua mit der genauen Berechnung des Fristenlaufes anhand des Wortlautes des § 245 Abs 4 BAO und beseitigt die bestehenden Unklarheiten.
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S. 208 - 214, Finanzstrafrecht
Linda Poppenwimmer / Marc Julian MayerhöferDas Finanzstrafgesetz (FinStrG) ist in der Praxis der Staatsanwaltschaften eines der wichtigsten strafrechtlichen Nebengesetze. Gleichwohl gilt es gemeinhin als eine der „schwierigeren“ Materien, sodass bei den Staatsanwaltschaften idR Sonderzuständigkeiten und/oder Unterstützung durch Experten vorgesehen sind. Der folgende Artikel will insofern einen aktuellen Überblick über die – insb hinsichtlich der vom klassischen Kriminalstrafrecht abweichenden – Erledigungsmöglichkeiten in gerichtlichen Finanzstrafverfahren geben.
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S. 215 - 220, Finanzstrafrecht
Elisabeth KöckIn die Verjährungsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird (§ 31 Abs 4 lit b FinStrG). Eine Interpretation, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Finanzstrafverfahren den Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde (aus eigenem) jegliche verjährungshemmende Wirkung abspricht, ist unzutreffend.
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S. 221 - 229, Finanzstrafrecht
Rainer ObermannKernbichler, Abgabennachforderung trotz fremdüblich verrechneter Lizenzgebühren – Zündstoff in der Außenprüfung? ZSS 2020, 119 ff behandelt nicht nur aktuelle Fragen des Abzugsverbots von grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen in der Körperschaftsteuer, sondern weist auch auf abgabenrechtliche (Haftungs-)Risiken des Lizenznehmers infolge dessen Pflicht zum Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht des Lizenzgebers hin. Diese Steuerabzugsverpflichtung, insbesondere bei Software- und Datenbanklizenzzahlungen, soll in gegenständlichem Beitrag näher analysiert werden. Dabei wird abschließend auch auf mögliche finanzstrafrechtliche Folgen allfälliger Pflichtverletzungen hingewiesen.