Wenn ein Unternehmer denkt, es könne ihm egal sein, ob seine Geschäftspartner steuerunehrlich agieren oder nicht, dann täuscht er sich. Der Fiskus kann den Steuerausfall, den der Geschäftspartner verursacht, auf den (steuerehrlichen) Unternehmer abwälzen. Der folgende Beitrag beleuchtet die aktuelle Gesetzeslage zur Vermeidung von Steuerausfall infolge Abgabenhinterziehung und Sozialbetrug und versucht praktikable und gerechte Lösungsansätze für Fiskus und Steuerpflichtigen aufzuzeigen.
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 93 - 100, Schwerpunkt: Empfängerbenennung und Abzugsverbote
Problem und Lösung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO
S. 101 - 108, Schwerpunkt: Empfängerbenennung Und Abzugsverbote
Empfängerbenennung nach § 162 BAO bei „Scheinunternehmen“ als Empfänger der abgesetzten Beträge
Seit der Einführung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kommt es (insbesondere in der Baubranche) vor, dass der Empfänger der abgesetzten Beträge als ein „Scheinunternehmen“ iSd § 8 SBBG qualifiziert wird. Es stellt sich dann die Frage, ob Beträge, die an diese Unternehmen gezahlt wurden, ertragsteuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind. Zur Beantwortung werden die angewandten Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung analysiert.
S. 109 - 118, Schwerpunkt: Empfängerbenennung und Abzugsverbote
Steuerliche Anerkennung von „Bewirtungsaufwendungen“
Im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungen stellt die Überprüfung von Bewirtungsaufwendungen und deren Anerkennung als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben ein regelmäßiges Diskussionsthema da, die auch häufig zu Feststellungen führen. Zusätzlich zur Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe und der Versagung des Vorsteuerabzuges, kann es auch zu einem 25% Strafzuschlag kommen und im schlimmsten Fall sogar zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Gegenständlicher Beitrag soll daher einen Überblick bezüglich der steuerlichen Behandlung von Bewirtungsaufwendungen sowie konkrete Hilfestellungen und Empfehlungen für Praktiker zu diesem Thema geben.
S. 119 - 123, Schwerpunkt: Empfängerbenennung und Abzugsverbote
Abgabennachforderung trotz fremdüblich verrechneter Lizenzgebühren – Zündstoff in der Außenprüfung
Lizenzzahlungen spielen nicht nur im Konzernverbund, sondern auch zwischen nicht verbundenen Unternehmen eine wichtige Rolle. Insbesondere bei Außenprüfungen rückt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen immer häufiger in den Vordergrund. Dabei ist nicht nur die angemessene Höhe iSd § 6 Z 6 EStG von Lizenzzahlungen, sondern auch das Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG und die Abzugsverpflichtung iSd §§ 99 ff EStG ein wichtiges Kriterium der Außenprüfung. Welche Vorkehrungen von Seiten österreichischer Unternehmen getroffen werden können und ob diese immer vor einer Abgabennachforderung schützen, bedarf einer umfassenden Betrachtung.
S. 124 - 128, Schwerpunkt: Empfängerbenennung und Abzugsverbote
Korrekturen bei Siebentelabsetzungen iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG – Abzugsverbot und Bilanzberichtigung
Oft werden bei Außenprüfungen Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die auf sieben Jahre zu verteilen sind (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG), als (zum Teil oder zur Gänze) nicht abzugsfähig beanstandet. Derartige Feststellungen werden häufig erst viele Jahre nach Veranlagung des „Wurzeljahres“, in dem das erste Siebentel abgesetzt wurde, getroffen. Hierbei stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, ob derartige Abzugsverbote von der Außenprüfung noch im Nachhinein ins Treffen geführt werden dürfen, und wie weit (oder ob überhaupt) Korrekturen hinsichtlich der Siebentelabsetzungen durchgeführt werden dürfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob unter dem Titel des Bilanzberichtigungstatbestands sogar bereits verjährte Zeiträume (!) korrigiert werden können.
S. 129 - 135, Schwerpunkt: Empfängerbenennung und Abzugsverbote
Nicht abzugsfähige Aufwendungen im Finanzstrafrecht
Häufig stellen abgabenbehördliche Prüfungsorgane im Zuge von Außenprüfungen die mangelnde steuerliche Abzugsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen fest. Ob derartige Feststellungen auch finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen können, hängt im Wesentlichen von ihrer Qualität sowie ihrer abgabenrechtlichen Begründung ab.
S. 136 - 141, Abgabenverfahren
Fragen zur Rückforderung von Abgaben gem § 241a BAO
Mit § 241a BAO kennt die Bundesabgabenordnung erstmals ein Instrument, das es ermöglicht unrechtmäßig erfolgte Abgabenrückzahlungen mit Bescheid zurückzufordern. Die Finanzverwaltung hat diese Bestimmung in den letzten Monaten vor allem im Zusammenhang mit früheren Cum/Ex-Fällen vielfach angewendet. Diese Praxis soll zum Anlass genommen werden, einige Aspekte des § 241a BAO näher zu beleuchten und mögliche Grenzen der bescheidmäßigen Rückforderung früherer KESt-Erstattungen aufzeigen.
S. 142 - 145, Abgabenverfahren
VwGH: Einheitlichkeit bei Beschlüssen über die Zurückweisung einer Beschwerde im Feststellungsverfahren
Die Zurückweisung einer gegen einen Nichtbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde hat gegenüber allen Beteiligten des Feststellungsverfahrens, nicht nur gegenüber dem Beschwerdeführer, zu erfolgen.
S. 146 - 147, Abgabenverfahren
BFG: Keine Haftung bei nachträglicher Schätzung im Zuge einer Außenprüfung
Werden nachträgliche Abgabenkorrekturen im Zuge einer Außenprüfung vorgenommen, weil abverlangte Unterlagen nicht übergeben werden, so kann dies dem bereits ausgeschiedenen Vertreter nicht vorgeworfen werden.
S. 148 - 152, Finanzstrafrecht
Bindungswirkung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Eine zu erbringende Abgabenleistung (dh eine Steuerschuld) wird idR dem Grunde und der Höhe nach durch einen abgabenrechtlichen finanzbehördlichen Bescheid festgesetzt. Die Frage, ob solche Bescheide für ein allfälliges gerichtliches (Finanz-)Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, ist seit langem Gegenstand rechtlicher Kontroversen und wird im vorliegenden Beitrag eingehend beleuchtet.
S. 153 - 157, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Ein Gefallen unter Freunden: mehr Bezüge als zustehen? – Finanzstrafrechtliche Konsequenzen und Sanierungsmöglichkeiten
In jüngerer Vergangenheit wurde medial über das Thema der überbezahlten Positionen in verschiedenen Organisationen berichtet. Die Palette der Vorwürfe reicht dabei von falschen Gehaltseinstufungen bis hin zu von Dienstgeber geduldeten Spesenabrechnungen, die nicht der betrieblichen Sphäre zuzuschreiben seien. Eine der Fragen, die sich dabei stellt ist, ob und wann damit ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht ist und was getan werden kann, um dies, eventuell im Wege einer Selbstanzeige oder Offenlegung, zu sanieren.
S. 158 - 162, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Abgabenrechtliche Haftungen und D&O-Versicherung
Organe von Gesellschaften sind weitreichenden persönlichen Haftungsrisiken – nicht zuletzt abgabenrechtlicher Natur – ausgesetzt. Gegen privatrechtliche Haftungen besteht in gewissem Umfang die Möglichkeit zur Absicherung durch Abschluss einer D&O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung). Der Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit auch abgabenrechtliche Haftungen und die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen in marktüblichen D&O-Versicherungen gedeckt sind und wie weit eine Deckung rechtlich überhaupt möglich wäre.