Mag. Rainer Obermann, Experte gemäß § 2 Abs 5a JBA-G für Steuerrecht und Finanzstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Wien, hat mit Österreichs Europäischer Staatsanwältin, Mag. Ingrid Maschl-Clausen, das folgende Interview rund um Aufbau, Struktur, Funktion und praktische Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) als neuer Strafverfolgungsbehörde im Bereich der grenzüberschreitenden Bekämpfung insbesondere auch von Mehrwertsteuer- und Zolldelinquenz geführt. Nachstehend verschriftlichte Antworten auf 18, mitunter fachspezifische, Fragestellungen gewährleisten praxisrelevante Informationen aus erster Hand und exklusive Einblicke in neue Rechtsfragen – viel Vergnügen beim Lesen!
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 49 - 54, Schwerpunkt: Umsatzsteuer / Zollrecht
Interview mit EUStA Mag. Ingrid Maschl-Clausen
S. 55 - 61, Schwerpunkt: Umsatzsteuer / Zollrecht
Hochrisikoabgabe Umsatzsteuer – Strafbarkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG versus § 33 Abs 2 lit a FinStrG aus Sicht der Finanzstrafbehörde
Die Umsatzsteuer hat bereits aus der abgabenverwaltungsrechtlichen Perspektive mit ihrer Selbstberechnung, Voranmeldung und Vorauszahlung den Ruf einer Hochrisikoabgabe inne. In der Konsequenz stellt sich daher häufig die Frage, wie die Finanzstrafbehörde mit Versäumnissen in der Berechnung, missglückten Anzeigen oder gänzlich unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen umgehen wird. Der folgende Artikel stellt den regelmäßigen Arbeitsanfall der Finanzstrafbehörde im Kontext der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume, die möglichen Subsumtionen und Unterschiede der Tatbestände des § 49 Abs 1 lit a FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG, praktische Fallkonstellationen sowie drohende finanzstrafrechtliche Konsequenzen dar.
S. 62 - 65, Schwerpunkt: Umsatzsteuer / Zollrecht
Umsatzsteuerhinterziehung sowie artverwandte Delikte und deren Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sowie die Betrugsprävention stellen die EU-Mitgliedstaaten vor große Herausforderungen. Der österreichische Gesetzgeber nimmt im Zuge dessen auf Basis der ständigen Rechtsprechung des EuGH auch den Steuerpflichtigen in die Pflicht, der nur indirekt an einem Mehrwertsteuerbetrug mitwirkt. Wusste oder hätte der Steuerpflichtige wissen müssen, dass seine bezogenen oder erbrachten Leistungen mit Malversationen von Vorlieferanten oder Kunden in Zusammenhang stehen, treffen auch ihn Konsequenzen.
S. 66 - 71, Schwerpunkt: Umsatzsteuer / Zollrecht
Abgabenrechtliche und verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Festsetzung und Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer
Gem Art 211 MwStSyst-RL legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen fest und können insbesondere bestimmen, dass die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr, sondern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung erfolgen kann. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Vereinfachung in § 26 Abs 3 Z 2 UStG normiert.
S. 72 - 77, Schwerpunkt: Umsatzsteuer / Zollrecht
Einbringungshemmende Wirkung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht
Die Frage, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht einbringungshemmende Wirkung hat, wird von der Zollverwaltung einerseits und dem BFG bzw VwGH andererseits unterschiedlich beurteilt. Während die Zollverwaltung die Hemmung der Einbringung verneint, sind das BFG und der VwGH sich einig: Schon der Antrag auf Aussetzung hemmt in einem zollrechtlichen Verfahren die Vollziehung in Form der Einbringung. Streitpunkt ist die Anwendung des § 230 Abs 6 BAO und der Einfluss von Art 45 UZK auf die Anwendbarkeit dieser Norm.
S. 78 - 85, Schwerpunkt: Umsatzsteuer / Zollrecht
Erweiterung der Barmittel-VO: Auswirkungen auf das Zoll- und Finanzstrafrecht
Seit 3.6.2021 gelten neue Bestimmungen zur Überwachung des Barmittelverkehrs in der EU. Mit der Verordnung (EU) 2018/1672 wurde die bisher geltende Barmittel-VO aufgehoben, der Barmittelbegriff erweitert und auch eine Offenlegungspflicht für Barmittelsendungen eingeführt. Die erweiterten Barmittelkontrollbestimmungen haben das Ziel, illegale Geldbewegungen zu unterbinden und dienen somit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aufgrund der neuen Barmittel-VO war in Österreich eine Anpassung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes sowie der Sanktionsnorm im Finanzstrafgesetz erforderlich. Anhand von Beispielen werden die Änderungen dargestellt.
S. 86 - 93, Finanzstrafrecht
Der subsumtionsrelevante Beweisantrag im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Der Beitrag behandelt die inhaltlichen Anforderungen an einen Beweisantrag im Sinne des § 55 StPO, wobei – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – entsprechende Besonderheiten im Finanzstrafverfahren beleuchtet werden sollen.
S. 94 - 96, Finanzstrafrecht
Fortlaufhemmung und Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht – ein Vorschlag de lege ferenda
Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Nach Auffassung des OGH setzt die Fortlaufhemmung der Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO), sondern erst ab dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird. In diesem Beitrag werden Wertungswidersprüche und Inkonsistenzen in Bezug auf Fortlaufhemmung und Verjährungsfristen aufgezeigt. Es wird ein konkreter Textvorschlag für eine Gesetzesänderung des § 31 FinStrG de lege ferenda vorgelegt, um Diskrepanzen künftig zu vermeiden.
S. 97 - 105, Finanzstrafrecht
Internationale Konzernverrechnungspreise im Lichte des Finanzstrafrechts
Die angemessene Verrechnungspreisgestaltung im Konzern stellt eine wesentliche Aufgabe der Geschäftsleitung dar. Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der Festsetzung und Überprüfung von internationalen Konzernverrechnungspreisen sowohl in steuerlicher als auch in finanzstrafrechtlicher Sicht.
S. 106 - 112, Finanzstrafrecht
Irrtum des Parteienvertreters über die anzuwendende Rechtslage
Betrachtet man die österreichische Steuerlandschaft, so sind Übersichtlichkeit und Simplizität nicht unbedingt Begriffe, die man damit assoziieren würde. Dies gilt nicht nur für steuerrechtliche Laien, sondern gleichermaßen für jene Personen, die sich beruflich mit diesem Rechtsgebiet auseinandersetzen. Mitunter kommt es daher vor, dass selbst Steuerprofis über die anzuwendende Rechtslage irren. Wann und inwieweit solche Irrtümer einen finanzstrafrechtlichen Vorwurf begründen, ist Gegenstand dieses Beitrags.