Es gibt viele unterschiedliche Sachverhalte, die Gegenstand eines Auskunftsbescheides sein können. Anhand eines Falles werden nachstehend unterschiedliche Aspekte von § 118 BAO erörtert, Lösungen vorgeschlagen und Empfehlungen für die Praxis gegeben.
Heft 3, November 2023, Band 5
- ISSN Online:
- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 99 - 100, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 101 - 104, Abgabenverfahren
Benjamin Twardosz -
S. 105 - 109, Abgabenverfahren
Alexander Stieglitz / Birgit WürthDie korrekte Abfuhr der Lohnabgaben stellt Unternehmen oftmals vor große Herausforderungen. Fehler führen nicht selten zu Nachzahlungen und – im schlimmsten Fall – zu Strafen nach dem FinStrG. Die Lohnsteuerauskunft kann ein taugliches Instrument darstellen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und Arbeitgeber:innen die Einhaltung der komplexen lohnsteuerlichen Regelungen zu erleichtern.
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S. 110 - 114, Abgabenverfahren
Nicolas Wolski / Franz AlthuberDie Höhe des Verwaltungskostenbeitrages, den Antragsteller für Auskunftsbescheide iSd § 118 BAO zu entrichten haben, richtet sich im Wesentlichen nach der Umsatzhöhe bzw der Konzernverbundenheit des antragstellenden Unternehmens. Bemessungsgrundlagen sind somit Kriterien, die in keiner Relation zur Komplexität der zu beauskunftenden Rechtsfrage und auch nicht zum Interesse des Antragstellers im Einzelfall stehen. Ein Blick über die Grenze nach Deutschland könnte hier Abhilfe schaffen.
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S. 115 - 117, Abgabenverfahren
Hannah KaiserNach Ansicht des BFG handelt es sich bei einem Prokuristen aufgrund der laufenden Überwachung durch einen Geschäftsführer nicht um eine „zur Vertretung berufene Person“ iSd § 80 Abs 1 BAO. Aus diesem Grund sei auch die Vertreterhaftung des § 9 BAO auf einen mit den steuerlichen Agenden betrauten Prokuristen nicht anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob sich der VwGH seiner Rechtsprechungslinie zum sozialversicherungsrechtlichen Pendant anschließen wird.
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S. 118 - 120, Abgabenverfahren
Raphael Janousek / Alexander StieglitzDer VfGH hat in einem Erkenntnis aus 1990 den Katalog der Wiederaufnahmegründe in § 303 BAO in verfassungskonformer Interpretation erweitert. Das BFG hat diese Judikatur in einer aktuellen Entscheidung aufgegriffen.
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S. 121 - 123, Abgabenverfahren
Franz AlthuberDie Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO setzt die „Unrichtigkeit des Spruches“ des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die Rechtswidrigkeit muss gewiss sein, die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit rechtfertigt daher keine Bescheidaufhebung.
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S. 124 - 128, Finanzstrafrecht
Andreas Falkensteiner / Ana DjakovicAm 21. Juli 2023 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) im BGBl I Nr 110/2023 kundgemacht. Neben Änderungen in einer Vielzahl von anderen Gesetzen wurden für das Finanzstrafrecht relevante Bestimmungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) und Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) angepasst. Am selben Tag wurde auch das CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 im BGBl I Nr 106/2023 veröffentlicht. Bereits einen Tag zuvor wurden mit BGBl I Nr 97/2023 die Änderungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) kundgemacht. In diesem Artikel werden die durch die aufgezählten Gesetze(snovellen) bedingten Neuerungen für das Finanzstrafrecht dargestellt.
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S. 129 - 133, Finanzstrafrecht
Rainer ObermannIn ZSS 2023, 53 ff wurde § 29 FinStrG mit Blick auf aktuelle praktische Entwicklungen einer launig-kritischen Prüfung unterzogen. Gegenständlicher Folgebeitrag bringt – ausgehend von den dort angeführten sachlichen Kritikpunkten an der derzeitigen Fassung der Bestimmung – als rechtspolitisches „Follow Up“ einen ersten Vorschlag für einen möglichen Entwurf zur allfälligen legistischen Sanierung der aufgezeigten Bruchlinien mit der Zielsetzung, die Anwendungsschwierigkeiten dieser besonders praxisrelevanten Strafaufhebungsnorm im dualen österreichischen Finanzstrafverfahren einzudämmen.
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S. 134 - 136, Finanzstrafrecht
Florian FialaDas BFG hat eine Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) in die 14-tägige Frist zur Beantragung eines Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) dem Grunde nach – auch bei Vorliegen eines beachtlichen Wiedereinsetzungsgrundes – ausgeschlossen, wenn die gegenständliche Abgabennachforderung nicht in der Monatsfrist des § 30a Abs 1 FinStrG entrichtet wurde oder wenn zwischenzeitlich bereits ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde (Ausschlussgrund nach § 30a Abs 6 FinStrG). Die Entscheidung überzeugt hinsichtlich des Eintritts eines Ausschlussgrundes, nicht aber betreffend des Versäumnisses der Entrichtungsfrist.