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Althuber, Franz

BFG: Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO nur bei Gewissheit der Rechtswidrigkeit

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Die Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO setzt die „Unrichtigkeit des Spruches“ des aufzuhebenden Bescheides voraus. Die Rechtswidrigkeit muss gewiss sein, die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit rechtfertigt daher keine Bescheidaufhebung.

  • Althuber, Franz
  • Bescheidaufhebung
  • BFG, 17.04.2023, RV/7103463/2020
  • Rechtswidrigkeit
  • § 299 BAO
  • Bescheid
  • ZSS 2023, 121

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