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Zeitschrift für Steuerstrafrecht und Steuerverfahren
BFG: Keine Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO – Prokurist ist keine „zur Vertretung juristischer Personen berufene Person“ iSd § 80 Abs 1 BAO
- Originalsprache: Deutsch
- ZSS Band 5
- Abgabenverfahren, 1301 Wörter
- Seiten 115-117
- https://doi.org/10.33196/zss202303011501
9,80 €
inkl MwStNach Ansicht des BFG handelt es sich bei einem Prokuristen aufgrund der laufenden Überwachung durch einen Geschäftsführer nicht um eine „zur Vertretung berufene Person“ iSd § 80 Abs 1 BAO. Aus diesem Grund sei auch die Vertreterhaftung des § 9 BAO auf einen mit den steuerlichen Agenden betrauten Prokuristen nicht anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob sich der VwGH seiner Rechtsprechungslinie zum sozialversicherungsrechtlichen Pendant anschließen wird.
- Kaiser, Hannah
- § 9 Abs 1 BAO
- § 80 Abs 1 BAO
- Prokurist
- BFG, 24.04.2023, RV/2100215/2023
- § 83 BAO
- Haftung
- ZSS 2023, 115