Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. In die Verjährungsfrist wird nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren unter anderem bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, nicht eingerechnet. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, was in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Tat“ zu verstehen ist.
Heft 4, Dezember 2020, Band 2
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 237 - 247, Schwerpunkt: Aktuelles zum Gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Die Tat, wegen der ein gerichtliches Finanzstrafverfahren geführt wird – Überlegungen zur Fortlaufhemmung nach § 31 Abs 4 lit b FinStrG
S. 248 - 250, Schwerpunkt: Aktuelles zum Gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Update zu Fortlaufhemmung gemäß § 31 Abs 4 lit b FinStrG im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (Poppenwimmer, ZSS 2020, 65)
Die Hemmung der Verjährungsfrist im Strafverfahren wegen gerichtlich zu ahndender Finanzver-gehen setzt erst dann ein, wenn das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
S. 251 - 260, Schwerpunkt: Aktuelles zum Gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Steuer(-straf-)rechtliche Behandlung krimineller Vermögenszuwächse
Die kriminalstrafrechtliche Verurteilung von Tätern wegen „klassischer“ Wirtschafts- und Korruptionsdelikte kann, sofern die Taten zu (vorübergehenden) Vermögenszuwächsen bei den Verurteilten geführt haben und Verjährung einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung der Finanzvergehen nicht entgegensteht, ein in der Praxis häufig wenig beachtetes abgaben- und finanzstrafrechtliches „Nachspiel“ haben. Damit verbundenen materiellen steuer(-straf-)rechtlichen Aspekten widmet sich gegenständlicher Beitrag und nimmt dabei auch auf ausgewählte verfahrensrechtliche Besonderheiten Bezug.
S. 261 - 265, Abgabenverfahren
Umsatzsteuerliche Spannungsfelder bei Vermietung und Verpachtung zu Wohnzwecken mit Auswirkung auf den Mietzins
Wie politisch oftmals gefordert, soll das Wohnen leistbarer gemacht werden. Vor allem in Ballungszentren ist man oftmals mit horrenden Mietpreisen konfrontiert. Eine Minderung der Mietpreise erscheint aufgrund von steigenden Anschaffungskosten, sowohl im Bereich der Grundstücksanschaffung als auch bei den Errichtungskosten, jedoch nicht einfach zu werden. Durch niedrigere Mietpreise würde nicht nur die Mietrendite des Vermieters, sondern auch die Anzahl der Neubauprojekte sinken. Betrachtet man jedoch alleine die Tatsache, welchen Spielraum das bestehende UStG bei der Auslegung der Einheitlichkeit der Leistung auf den Mietpreis in Hinblick auf geltende EuGH-Rechtsprechungen offen lässt, könnte man den Mietzins verringern, ohne negativ auf die Rendite Einfluss zu nehmen. Für die praktische Umsetzung und für das steuerliche Wohlbefinden unzähliger Vermieter und Hausverwaltungen wäre lediglich eine adaptierte Auslegung der UStR in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung notwendig. Dadurch würden auch Rechtssicherheit geschaffen und Kosten für etwaige Rechtsmittelinstanzen eingespart werden können.
Anträge auf Rückzahlung von Guthaben unterliegen der Entscheidungspflicht. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist mit Bescheid über den Rückzahlungsantrag abzusprechen. Eine diesbezügliche Säumnis kann mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden.
S. 269 - 271, Abgabenverfahren
BFG: Begründung von Wiederaufnahmebescheiden – Bloßer Verweis auf Darstellung der steuerlichen Auswirkungen ist nicht ausreichend
Soll ein Verfahren aufgrund des Neuerungstatbestandes wiederaufgenommen werden, so hat das Finanzamt darzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Wird dabei auf die Niederschrift der Schlussbesprechung oder den Außenprüfungsbericht verwiesen und finden sich dort keine entsprechenden Sachverhaltsumstände, so leidet der Bescheid an einem nicht behebbaren Begründungsmangel.
S. 272 - 278, Finanzstrafrecht
Kammerumlage 1 – Eine Selbstberechnungsabgabe mit finanzstrafrechtlichen und abgabenverfahrensrechtlichen Besonderheiten
Kommt es zu einer Verkürzung von Kammerumlage 1 (KU 1), ergeben sich in der Beratungspraxis folgende finanzstrafrechtlichen und abgabenverfahrensrechtlichen Fragestellungen: Wurde ein Finanzvergehen verwirklicht? Welches Finanzvergehen wurde verwirklicht? Kann das Finanzvergehen noch saniert werden? Welcher Zeitraum muss saniert werden? Welche Besonderheiten gilt es bei der Kammerumlage 1 zu beachten? Mit folgendem Beitrag möchten wir auf diese und weitere Fragen eingehen.
S. 279 - 280, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Interview mit Mag. Herbert Houf
S. 281 - 288, Internationale Entwicklungen
Fehlende Rechtsschutzmöglichkeit im Amtshilfeverfahren unionsrechtswidrig?
In den letzten Jahren ist eine rasante Entwicklung bei zwischenstaatlichen Amtshilfen in Abgabensachen zu beobachten. Jeder Informationsaustausch ist dabei zwangsläufig mit einem Rechtseingriff verbunden. Eine Rechtsschutzmöglichkeit ist nach derzeit geltender österreichischer Rechtslage nicht vorgesehen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich ua mit der Frage, ob dies angesichts der jüngst ergangenen Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin in den verbundenen Rechtssachen C-245/19 und C-246/19 den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
S. 289 - 292, Internationale Entwicklungen
Kumulative Beachtung nationaler und internationaler Vorschriften – Das Um und Auf rechtswirksamer postalischer Zustellungen in der EU
Ausgehend vom Erkenntnis des BFG zu GZ RV/7104042/2018 soll der nachstehende Beitrag einerseits die einer rechtswirksamen Zustellung abgabenbehördlicher Erledigungen innerhalb der EU entgegenstehenden „Stolpersteine“ aufzeigen, andererseits aber auch jene Grundsätze beleuchten, die der Beseitigung derselben dienen und zu beachten sind.
S. 293 - 302, Internationale Entwicklungen
Betriebsstättensachverhalte nach dem EU-Meldepflichtgesetz
Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wurde die Richtlinie (EU) 2018/82 des Rates vom 25.5.2018 (DAC 6) in österreichisches Recht übernommen. Das Gesetz verpflichtet Intermediäre oder den Nutzer bestimmter gesetzlich definierter grenzüberschreitender Steuergestaltungen, sofern sie ein Risiko der Steuermeidung aufweisen, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (GMS) dienen oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers verhindern, diese Gestaltungen innerhalb gesetzlich vorgesehener Fristen, die in Österreich COVID-19-bedingt um drei Monate verlängert worden sind, an das BMF zu melden. Wenngleich einzelne Kennzeichen vor allem Gewinnverlagerungen zwischen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen im Visier haben, zeigt der folgende Beitrag, dass auch auf den ersten Blick unbedenkliche Betriebsstättensachverhalte eine Meldepflicht auslösen können.