In der Gesamtheit der unterschiedlichen sondergesetzlichen Haftungsregime, denen Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften unterliegen, hat die Verantwortlichkeit für nicht entrichtete Steuern und Abgaben einen besonders hohen praktischen Stellenwert. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO und befasst sich im Anschluss daran mit wichtigen Einzelfragen zu dieser Norm, die in der Praxis regelmäßig für Diskussionen sorgen.
Heft 2, November 2019, Band 1
- ISSN Online:
- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 71 - 72, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 73 - 77, Schwerpunkt: Organhaftung Im Steuerrecht
Michael Tanzer / Franz Althuber -
S. 78 - 81, Schwerpunkt: Organhaftung Im Steuerrecht
Robert Rzeszut / Stefan HolzerDer folgende Beitrag widmet sich der Frage, unter welchen Umständen es nach einem Geschäftsführerwechsel zu einer Haftung des neuen Geschäftsführers für Fehler seines Vorgängers kommen kann und was der neue Geschäftsführer zu beachten hat, um sich davor schützen zu können.
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S. 82 - 86, Schwerpunkt: Organhaftung Im Steuerrecht
Alexander StieglitzDer abgabenrechtlichen Verantwortung von Leitungsorganen ausländischer Rechtsträger wurde – trotz nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung – bisher vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit entgegengebracht. Dieser Beitrag setzt sich zum Ziel, ausgewählte abgabenrechtliche und finanzstrafrechtliche Aspekte näher zu beleuchten.
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S. 87 - 91, Schwerpunkt: Organhaftung Im Steuerrecht
Peter UngerIm folgenden Beitrag werden die Judikatur des Bundesfinanzgerichts des Jahres 2019 zu § 9 BAO analysiert und die wesentlichsten Streitthemen überblicksmäßig zusammengefasst.
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S. 92 - 95, Abgabenverfahren
Christoph RitzEin Rechtsmittel gegen ein Schriftstück saniert nicht dessen fehlende Zustellung, zB wenn trotz Zustellvollmacht die Zustellung an den Vollmachtgeber erfolgte und dieser es nicht im Original, sondern per E-Mail an den Zustellungsbevollmächtigten weitergeleitet hat.
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S. 96 - 99, Abgabenverfahren
Birgitt Ulrike KoranEine verfassungskonforme Vorgangsweise der Verwaltungsgerichte sieht Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes gem Art 133 B-VG ausdrücklich nur in Form von Erkenntnissen oder Beschlüssen vor; formlose Verständigungen iSd § 281a BAO sind daher im Rahmen eines Beschlusses vorzunehmen, um die Verfassungskonformität zu gewährleisten.
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S. 100 - 102, Abgabenverfahren
Stefan SchusterFristverlängerungsansuchen haben in zivil- und abgabenrechtlichen Verfahren verschiedene Anforderungen. Die Nennung eines bestimmten Tages für eine Fristverlängerung ist im Abgabeverfahren zulässig.
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S. 103 - 108, Finanzstrafrecht
Mario Felice / Franz AlthuberAm 22. Juli 2019 wurde das EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019, veröffentlicht. Neben dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) und diversen außersteuerlichen Gesetzesänderungen finden sich darin auch zahlreiche finanzstrafrechtliche Neuerungen. Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen sind diese samt und sonders am Tag nach der Kundmachung des EU-FinAnpG 2019 im BGBl, somit am 23. Juli 2019, in Kraft getreten.
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S. 109 - 115, Finanzstrafrecht
Hubertus Seilern-Aspang / Philip Predota / Alexander LangDer Gesetzgeber verfolgte bei der Novellierung des § 29 Abs 6 FinStrG das Ziel, „jedwedes Taktieren“ von Finanzstraftätern bei Selbstanzeigen hintanzuhalten. Mit der legislativen Anpassung konnte allerdings der Bestimmung nicht in allen Belangen die gewünschte Klarheit verliehen werden. Der Gesetzeswortlaut beinhaltet mehrere Begriffe, welche sich bisher nicht eindeutig interpretieren ließen. Jüngst ergangene höchstgerichtliche Entscheidungen sollen diesen Rechtsunsicherheiten Abhilfe schaffen.
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S. 116 - 122, Finanzstrafrecht
Rainer ObermannWeil Rechtsprechung zu Zweifelsfragen fehlte, wurden Glücksspielabgabenschulden bei organisierten Pokerspielen dem Finanzamt in der Vergangenheit mitunter gar nicht angezeigt und Verkürzungen vielfach erst durch abgabenbehördliche Prüfmaßnahmen aufgedeckt. Das hat – auch finanzstrafrechtlich – meist einen hohen Preis.